EGB für SaaS

Ergänzende Geschäftsbedingungen (EGB)
für Software-as-a-Service (SaaS)


Stand Mai 2026

Diese Ergänzenden Geschäftsbedingungen („EGB SaaS“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.

PRÄAMBEL
Diese EGB SaaS regeln die Bereitstellung und Nutzung von Software-as-a-Service (SaaS), Cloud-Software-Lizenzen und subskriptionsbasierten Softwarelösungen.

Ziel der Zusammenarbeit ist es, dem Besteller eine strukturierte, effiziente und wirtschaftliche Nutzung moderner SaaS-Lösungen zu ermöglichen, ihn im organisatorischen Umgang mit den eingesetzten Plattformen zu unterstützen und typische Fehler sowie unnötige Aufwände im laufenden Betrieb zu vermeiden.

Diese EGB SaaS regeln die organisatorische und lizenzbezogene Unterstützung bei der Nutzung von Software-as-a-Service-Lösungen. Technische Bereitstellung, Betrieb, Weiterentwicklung und Sicherheit der Plattform liegen ausschließlich beim jeweiligen Dritthersteller.

Soweit Herstellerbedingungen zwingend gelten, gehen sie diesen EGB SaaS vor, sofern sie dem Besteller vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise zugänglich gemacht wurden oder der Besteller ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.

Die Leistungen erfolgen in klar abgegrenzter Form und können bei Bedarf durch zusätzliche Leistungen (z. B. Managed Services) erweitert werden.

Rangfolge der Vertragsdokumente: Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:

1.         Individuelle schriftliche Vereinbarungen im Lizenzvertrag
2.         Produktnutzungs- und Lizenzbedingungen des Drittherstellers
3.         Diese Ergänzenden Geschäftsbedingungen für SaaS (EGB SaaS)
4.         Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 

§ 1 GELTUNGSBEREICH UND LEISTUNGSGEGENSTAND

1.1 Geltungsbereich

Diese EGB SaaS gelten für alle Verträge über:
·       Software-as-a-Service (SaaS)
·       Cloud-basierte Softwarelösungen
·       Subskriptionsbasierte Softwarelizenzen
·       Reine Plattformbereitstellung ohne operative Betriebsleistungen

Sofern zusätzlich Managed Services (z. B. Monitoring, Security Operations, Supportleistungen) beauftragt werden, gelten ergänzend separate Bedingungen.

1.2 Rolle des Auftragnehmers

(1) Wir treten gegenüber dem Besteller als Reseller und kaufmännischer Vertragspartner für die von uns vermittelten oder weitergegebenen SaaS-Leistungen auf. Die technische Leistungserbringung erfolgt durch den jeweiligen Dritthersteller; soweit wir selbst keine eigenständigen Betriebsleistungen übernehmen, schulden wir keine eigene Systembereitstellung.

(2) Die technische Bereitstellung, der Betrieb, die Weiterentwicklung sowie die Sicherheit der Plattform erfolgen ausschließlich durch den jeweiligen Dritthersteller.

(3) Wir unterstützen den Besteller im Rahmen der vereinbarten Leistungen bei organisatorischen, lizenzbezogenen und koordinativen Themen. Eine eigenständige Betriebs-, Überwachungs-, Administrations- oder Sicherheitsverantwortung übernehmen wir nicht.

1.3 Leistungsumfang

Unsere Leistungen umfassen – abhängig von der konkreten Vereinbarung – insbesondere:

a) Lizenzbereitstellung
·       Beschaffung der vereinbarten SaaS-Lizenzen beim Dritthersteller
·       Aktivierung der entsprechenden Nutzer-/Systemzugänge
·       Bereitstellung der Zugangsdaten an den Besteller

b) Onboarding-Unterstützung (nach Vereinbarung)
·       Unterstützung bei der initialen Einrichtung (auf konzeptioneller Ebene)
·       Bereitstellung von Einführungsdokumentation
·       Durchführung einer optionalen Basis-Schulung

Ziel ist ein strukturierter und effizienter Einstieg.

c) Laufendes Lizenz- und Vertragsmanagement
·       Verwaltung der Subskriptionen
·       Anpassung von Lizenzmengen
·       Unterstützung bei Verlängerungen
·       Rechnungsstellung

d) Unterstützung im laufenden Betrieb
·       Einordnung von Fragestellungen im Zusammenhang mit der Nutzung
·       Hinweise auf typische Risiken und Fehlkonfigurationen
·       Bereitstellung von Best Practices
·       Unterstützung bei der Kommunikation und Eskalation gegenüber dem Hersteller

Ziel der Leistungen ist es, den Besteller im laufenden Betrieb organisatorisch zu entlasten, typische Fehler zu vermeiden und eine effiziente Nutzung der eingesetzten Lösungen sicherzustellen.

1.4 Nicht enthaltene Leistungen

Folgende Leistungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages, können jedoch gesondert vereinbart werden:
·       Betrieb und Überwachung von IT-Systemen
·       Administration der Software (z. B. Policy-Management)
·       Incident Response oder Sicherheitsüberwachung
·       Individuelle Softwareanpassungen oder Integrationen
·       Datenmigration oder Systemeinbindung

Unsere Leistungen beschränken sich auf die vertraglich vereinbarte Lizenz-, Vertrags- und Implementierungskoordination. Eine eigene Pflicht zur technischen Betreuung, Systemüberwachung, Administration, Fehlerbehebung, Datensicherung oder Sicherheitsüberwachung besteht nur, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 

§ 2 EIGENVERANTWORTUNG DES BESTELLERS

(1) Der Besteller betreibt die SaaS-Software eigenverantwortlich.

(2) Wir unterstützen im Rahmen der vereinbarten Leistungen, übernehmen jedoch keine eigenständige Betriebs-, Überwachungs- oder Sicherheitsverantwortung.

(3) Der Besteller ist insbesondere verantwortlich für:
·       Konfiguration und Nutzung der Software
·       Verwaltung von Benutzerrechten und Zugriffen
·       Überwachung der Nutzung
·       Einhaltung gesetzlicher Anforderungen
·       Einhaltung der Nutzungsbedingungen
·       Datensicherung, soweit erforderlich

(4) Der Besteller stellt sicher, dass ausreichend qualifiziertes Personal vorhanden ist.

(5) Der Besteller ist für die bestimmungsgemäße Nutzung und die organisatorische Administration der ihm zugewiesenen Nutzer- und Rollenstrukturen verantwortlich. 

§ 3 BEREITSTELLUNG UND VERFÜGBARKEIT

(1) Die SaaS-Plattform wird ausschließlich durch den Dritthersteller betrieben.

(2) Verfügbarkeit, Performance und Weiterentwicklung richten sich nach den Bedingungen des Herstellers. Soweit der Dritthersteller Service Level Agreements (SLA) vorsieht, gelten ausschließlich diese. Eigene Verfügbarkeits-, Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten schulden wir nur, wenn diese ausdrücklich im Servicevertrag vereinbart sind. Im Übrigen gelten ausschließlich die vom Dritthersteller veröffentlichten oder individuell vereinbarten SLA. Service Credits des Drittherstellers werden an den Besteller nur insoweit weitergereicht, wie wir sie tatsächlich erhalten und rechtlich zur Weitergabe berechtigt sind.Soweit dem Besteller im Rahmen dieser SLA Service Credits gewährt werden, werden diese – soweit wir sie erhalten – an den Besteller weitergegeben.

(3) Wir haben keinen Einfluss auf:
·       Verfügbarkeit der Plattform
·       Softwarefunktionen
·       Sicherheitsmechanismen
·       Datenverarbeitung

(4) Wir unterstützen den Besteller im Rahmen unserer Möglichkeiten bei:
·       der Einordnung von Störungen
·       der Kommunikation mit dem Hersteller
·       der Eskalation von Supportfällen 

§ 4 MÄNGEL UND STÖRUNGEN

(1) Mängel der vom Dritthersteller betriebenen SaaS-Plattform sind gegenüber dem Dritthersteller geltend zu machen. Unsere Verantwortung beschränkt sich auf von uns selbst zu vertretende Leistungsstörungen, etwa fehlerhafte Lizenzzuordnung, falsche Abrechnung oder schuldhafte Verzögerung bei der Weiterleitung von Störungsmeldungen.

(2) Wir unterstützen den Besteller bei:
·       der strukturierten Erfassung von Mängeln
·       der Weiterleitung an den Hersteller
·       der Nachverfolgung von Supportfällen

(3) Eine Behebung erfolgt ausschließlich durch den Hersteller, soweit nicht ausnahmsweise durch uns möglich.

(4) Eine Verpflichtung zur Mängelbeseitigung besteht für uns nur, soweit der Mangel auf einer von uns erbrachten Leistung beruht oder durch uns mit eigenen Mitteln behoben werden kann. Im Übrigen erfolgt die Mängelbeseitigung ausschließlich durch den Dritthersteller. 

§ 5 SUPPORT UND SCHULUNG

(1) Technischer Support erfolgt primär durch den Hersteller.

(2) Wir unterstützen im Rahmen unserer Möglichkeiten:
·       bei der Einordnung von Problemen
·       bei der Weiterleitung von Anfragen
·       bei der Eskalation

(3) Optional können Schulungen und Einführungsmaßnahmen bereitgestellt werden.

(4) Eine Garantie für einen bestimmten Lernerfolg wird nicht übernommen. 

§ 6 HAFTUNG

(1) Wir erbringen unsere Leistungen mit branchenüblicher Sorgfalt.

(2) Wir haften unbeschränkt bei:
·       Vorsatz
·       grober Fahrlässigkeit
·       Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit

(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden.

(4) Wir haften nicht für Leistungsstörungen, die allein aus der Sphäre des Drittherstellers stammen und von uns nicht zu vertreten sind. Dies gilt insbesondere für Ausfälle, Funktionsänderungen, Sicherheitsvorfälle und Datenverluste auf Seiten des Herstellers.

(5) Eine Haftung für SaaS-Leistungen des Herstellers ist ausgeschlossen, insbesondere für:
·       Verfügbarkeitsprobleme
·       Softwarefehler
·       Sicherheitsvorfälle
·       Datenverluste

(6) Soweit Leistungen des Drittherstellers betroffen sind, gelten ergänzend dessen Haftungsbedingungen.

Der Besteller erkennt an, dass SaaS-Anbieter ihre Haftung typischerweise beschränken, insbesondere durch:
– Begrenzung auf die Höhe der gezahlten Subskriptionsgebühren 
– Ausschluss mittelbarer Schäden (z. B. entgangener Gewinn, Folgeschäden) 
– Service Credits als vorrangiges Rechtsmittel 

(7) Ansprüche des Bestellers gegen uns aus von uns nicht zu vertretenden Herstellerleistungen richten sich ausschließlich nach diesen EGB SaaS und den im Verhältnis zum Hersteller geltenden Bedingungen; weitergehende Ansprüche bestehen nur bei eigenem Verschulden.

(8) Der Besteller stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Nutzung der Software, Verstößen gegen Lizenzbedingungen oder vom Besteller eingebrachten Inhalten beruhen. 

§ 7 LIZENZIERUNG

(1) Die Nutzung erfolgt auf Subskriptionsbasis.

(2) Die Nutzungsrechte richten sich nach den Bedingungen des Herstellers.

(3) Der Besteller ist verantwortlich für:
·       Einhaltung der Lizenzbedingungen
·       Überwachung der Nutzung
·       Vermeidung von Lizenzverstößen

(4) Der Dritthersteller ist berechtigt, Compliance-Audits durchzuführen. Der Besteller ist verpflichtet, hierbei mitzuwirken und erforderliche Informationen bereitzustellen. 

§ 8 DATENSCHUTZ

(1) Der Besteller ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.

(2) Soweit der Dritthersteller personenbezogene Daten im Auftrag des Bestellers verarbeitet, ist der Dritthersteller Auftragsverarbeiter des Bestellers. Soweit wir selbst personenbezogene Daten nur im Rahmen der Vertragsabwicklung oder Supportprozesse verarbeiten, erfolgt dies auf Grundlage der jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Rollen und Vereinbarungen.

(3) Wir haben keinen Einfluss auf die vom Dritthersteller technisch implementierten Verarbeitungsprozesse, soweit diese außerhalb unserer vertraglich übernommenen Leistungen liegen.

(4) Wir unterstützen im Rahmen unserer Möglichkeiten bei organisatorischen Fragestellungen.

(5) Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) wird zwischen dem Besteller und dem jeweiligen Dritthersteller geschlossen. Der AVV regelt die Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten durch den Dritthersteller für den Besteller.

(6) Sofern der Dritthersteller Daten in Drittländern verarbeitet, ist der Besteller selbst für die Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit verantwortlich (z. B. Standardvertragsklauseln, Angemessenheitsbeschluss).

(7) Im Falle von Datenschutzverletzungen innerhalb der SaaS-Plattform informiert der Dritthersteller den Besteller gemäß den vertraglichen Vereinbarungen. Meldepflichten gegenüber Behörden oder Betroffenen obliegen ausschließlich dem Besteller. 

§ 9 LAUFZEIT UND BEENDIGUNG

(1) Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate, sofern im Servicevertrag nichts Abweichendes geregelt ist und verlängern sich automatisch. Kündigungsfrist ist 3 Monate zum Ablauf.

(2) Wir informieren den Besteller im Rahmen unserer Möglichkeiten über relevante Fristen.

(3) Bei Vertragsende:
·       endet der Zugang zur Software
·       Daten müssen rechtzeitig exportiert werden

(4) Wir unterstützen auf Wunsch beim Datenexport.

(5) Die Verfügbarkeit von Daten nach Vertragsende richtet sich ausschließlich nach den Bedingungen des Drittherstellers.

(6) Der Besteller ist verpflichtet, vor Vertragsende alle erforderlichen Datenexporte durchzuführen. Nach Vertragsende können Daten nach Maßgabe der Herstellerbedingungen gelöscht oder unzugänglich werden; ein Anspruch auf Wiederherstellung besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.

(7) Eine Haftung für Datenverluste nach Vertragsende ist ausgeschlossen, sofern der Besteller die Möglichkeit zum Datenexport hatte.

(8) Ein etwaiger Export-Support wird gesondert vergütet, sofern nicht anders vereinbart. 

§ 10 PREISE UND ZAHLUNG

(1) Die Abrechnung erfolgt gemäß vereinbartem Modell.

(2) Ändern sich die vom Dritthersteller für die zugrunde liegende SaaS-Leistung berechneten Entgelte oder sonstige unmittelbar zurechenbare, externe Bezugsgrößen, sind wir berechtigt und auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die Vergütung in angemessenem Umfang anzupassen. Eine Anpassung erfolgt nur insoweit, wie sich die maßgeblichen Kostenbestandteile tatsächlich geändert haben. Kostensenkungen werden in gleicher Weise berücksichtigt.

(3) Übersteigen Preisänderungen des Drittherstellers 15% innerhalb eines Vertragsjahres, steht dem Besteller ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Anpassung zu.

10.1 Preismodelle

Typische Modelle:
a) Per User/Month: Beispiel: 15€ pro User/Monat, 200 User = 3.000€/Monat

b) Gestaffelte Preise: Beispiel: 1–50 User: 20€/User, 51–200 User: 15€/User etc.

c) Prepaid-Pakete / per User/Endpoint/Year: Beispiel: 12 Monate Jahresabonnement: 3.000€

d) Consumption-based: Beispiel: API-Calls, Speicher, DatenvolumenDetails ergeben sich aus dem Servicevertrag.

10.2 Rechnungsstellung

Monatliche Abrechnung erfolgt im Voraus zum 1. des Monats; Zahlungsziel ist 14 Tage.

Jährliche Vorauszahlung erfolgt per einmaliger Rechnung zu Vertragsbeginn; Zahlungsziel ist 14 Tage.

Zahlungsweise ist SEPA-Lastschrift (bevorzugt) oder Überweisung.

10.3 Anpassung der Lizenzanzahl

Erhöhungen sind jederzeit möglich; Mitteilung per E-Mail, Aktivierung binnen 2 Werktagen; Abrechnung pro rata ab Aktivierungstag.

Reduzierungen erfolgen bei monatlicher Zahlung zum Monatsende, bei jährlicher Vorauszahlung zum Jahresende; Kündigungsfrist: 1 Monat.

10.4 Preisanpassung

Erhöht der Dritthersteller seine Preise, dürfen wir diese Erhöhung weitergeben. Die Preisanpassung wird mindestens 4 Wochen vor Wirksamwerden angekündigt. Bei einer Erhöhung von mehr als 15 % kann der Besteller binnen 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. 

§ 11 WEITERGABE / RESALE

Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung zulässig. 

§ 12 ÄNDERUNGEN DURCH HERSTELLER

Der Hersteller kann Funktionen ändern oder einstellen.

Wir informieren den Besteller im Rahmen unserer Möglichkeiten und unterstützen bei der Einordnung. 

§ 13 SICHERHEIT

(1) Der Hersteller ist für die Plattform-Sicherheit verantwortlich.

(2) Der Besteller ist verantwortlich für:
·       sichere Nutzung
·       Zugriffskontrolle
·       Schulung

(3) Wir geben im Rahmen unserer Möglichkeiten Hinweise zu Best Practices. 

§14 EXPORTKONTROLLE

Exportkontrolle und zulässige Nutzung

(1) Der Besteller verpflichtet sich, alle anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften einzuhalten.

(2) Die Nutzung der Software ist insbesondere unzulässig:
– in sanktionierten Ländern 
– durch sanktionierte Personen oder Organisationen 
– für rechtswidrige oder sicherheitskritische Zwecke (3)

Bei Verstößen kann der Dritthersteller den Zugang sperren. Wir sind berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

(4) Bei Verstößen gegen Exportkontrollvorschriften oder Nutzungsbeschränkungen sind wir berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. 

§ 15 VERTRAULICHKEIT

Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung.

§ 16 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Es gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.

Die Parteien streben eine partnerschaftliche und wirtschaftlich sinnvolle Zusammenarbeit an. 
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