AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der itelis solutions GmbH & Co. KG
Fassung: 1.1 — Stand: September 2026

Präambel
Die itelis solutions GmbH & Co. KG (nachfolgend „itelis”) erbringt IT-Leistungen für Unternehmen, öffentliche Auftraggeber und Organisationen. Dazu gehören insbesondere Beratung, Lieferung von Hard- und Software, Projektleistungen, Cloud- und SaaS-Lösungen, Supportleistungen sowie Managed Services.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen schaffen den allgemeinen rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit. Für einzelne Leistungsarten gelten ergänzend besondere Bedingungen, insbesondere die Ergänzenden Geschäftsbedingungen für Software-as-a-Service („EGB SaaS”), für Cloud Services („EGB Cloud”) sowie für Managed Services („EGB MSP”).

§ 1 Geltungsbereich
(1)            Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen von itelis gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern finden diese AGB keine Anwendung.

(2)            Die AGB gelten insbesondere für die Lieferung von Hardware und Software, Beratungsleistungen, Projektleistungen, Installations- und Integrationsleistungen, Supportleistungen, Cloud- und SaaS-Leistungen sowie Managed Services.

(3)            Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Bestellbedingungen oder sonstige vorformulierte Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn itelis ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn itelis eine Bestellung des Auftraggebers annimmt, über ein vom Auftraggeber bereitgestelltes Beschaffungs- oder Lieferantenportal kommuniziert, Leistungen vorbehaltlos erbringt oder auf sonstige Weise auf Unterlagen des Auftraggebers Bezug nimmt, die dessen Bedingungen enthalten oder auf diese verweisen.

(4)            Die Rangfolge der Vertragsunterlagen richtet sich abschließend nach § 2 Abs. 5.

(5)            Bei Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern gehen zwingende gesetzliche, vergaberechtliche oder haushaltsrechtliche Vorgaben sowie ausdrücklich vereinbarte Vergabe- und Vertragsunterlagen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, soweit und solange sie mit ihnen im Widerspruch stehen.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Vertragsunterlagen und Rangfolge
(1)            Angebote von itelis sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2)            Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande. Die Annahme kann insbesondere durch Unterzeichnung, digitale Annahme, Bestellung, Freigabe, Beauftragung per E-Mail oder durch sonstige eindeutige Erklärung in Textform erfolgen.

(3)            Eine Bestellung, Freigabe oder sonstige Erklärung des Auftraggebers, die gegenüber dem Angebot von itelis Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Abweichungen enthält, insbesondere zu Leistungsumfang, Vergütung, Zahlungsbedingungen, Laufzeit, Haftung, Service-Level oder Vertragsbedingungen, gilt als neuer Antrag des Auftraggebers. Ein Vertrag über die abweichenden Bedingungen kommt nur zustande, wenn itelis diesen ausdrücklich in Textform zustimmt. Soweit
itelis eine solche Bestellung oder Erklärung ohne ausdrückliche Zustimmung zu den Abweichungen ausführt, erfolgt die Leistung ausschließlich auf Grundlage des Angebots von itelis einschließlich der darin einbezogenen Vertragsunterlagen.

(4)            Leistungsbeschreibungen, technische Angaben, Produktinformationen, Herstellerunterlagen, Abbildungen und Präsentationen sind nur verbindlich, soweit sie im Angebot, Leistungsschein oder einer sonstigen ausdrücklich einbezogenen Vertragsanlage als Vertragsbestandteil bezeichnet sind. Angaben von Herstellern, Cloudanbietern oder sonstigen Dritten stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie oder eigene Leistungszusage von itelis dar, soweit itelis dies nicht ausdrücklich in Textform erklärt.

(5)            Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsunterlagen gilt ausschließlich folgende Rangfolge, wobei die vorrangige Unterlage die nachrangige nur insoweit verdrängt, wie ein Widerspruch tatsächlich besteht:

1.              individuelle Vereinbarungen der Parteien, einschließlich einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO für deren jeweiligen Regelungsgegenstand;

2.              das jeweilige Angebot einschließlich der darin einbezogenen Leistungsscheine, Leistungsbeschreibungen, System-Scope-, Service-Level-, Preis- und sonstigen Leistungsanlagen;

3.              die jeweils anwendbaren Ergänzenden Geschäftsbedingungen (EGB SaaS, EGB Cloud, EGB MSP);

4.              diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

5.              Produkt-, Lizenz-, Nutzungs- und Vertragsbedingungen von Herstellern, Cloudanbietern oder sonstigen Drittanbietern, soweit sie für die konkret bezeichnete Drittleistung technisch, lizenzrechtlich oder vertraglich erforderlich sind und im Angebot, Leistungsschein oder einer ausdrücklich einbezogenen Anlage unter Angabe des Produkts und einer Fundstelle oder als Anlage benannt wurden. 

(6)            Bei Widersprüchen zwischen einem individuell erstellten Angebot und einem standardisierten Leistungsschein oder einer standardisierten Leistungsbeschreibung geht die individuelle Regelung des Angebots vor. Im Übrigen geht für einen konkret bezeichneten Leistungsgegenstand die speziellere Regelung vor. 

(7)            Bedingungen von Herstellern, Cloudanbietern oder sonstigen Drittanbietern gelten ausschließlich für die jeweils konkret bezeichnete Drittleistung und nur insoweit, wie ihre Geltung für deren Nutzung erforderlich ist. Im Übrigen bleiben die zwischen itelis und dem Auftraggeber vereinbarten Regelungen, insbesondere zu Leistungsumfang, Support, Vergütung, Laufzeit, Kündigung und Haftung, unberührt, soweit in den anwendbaren Ergänzenden Geschäftsbedingungen nichts Spezielleres geregelt ist. 

(8)            Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen im Sinne von § 305b BGB bleiben unberührt.

§ 3 Leistungsumfang und Leistungsänderungen
(1)            Art, Umfang, System-Scope und Vergütung der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot einschließlich etwaiger Leistungsscheine, Leistungsbeschreibungen und sonstiger ausdrücklich einbezogener Leistungsanlagen.

(2)            itelis schuldet nur die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Weitergehende Leistungen, insbesondere dauerhafte Betriebsführung, Monitoring, Incident Response, forensische Analysen, Datenmigration, Schulungen, Dokumentationen oder individuelle Anpassungen, sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

(3)            Erkennt eine Partei, dass eine Anpassung des Leistungsumfangs erforderlich oder zweckmäßig ist, stimmen die Parteien die Änderung unverzüglich in Textform ab. Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung in Textform und gegen gesonderte Vergütung erbracht. Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bleibt der bisherige Leistungsumfang maßgeblich. Soweit die Prüfung einer Änderungsanfrage, insbesondere die Bestandsaufnahme, technische Analyse, Bewertung von Auswirkungen und Risiken, Planung, Konzepterstellung oder Aufwandsschätzung, einen über eine kurze Vorprüfung hinausgehenden Aufwand erfordert, informiert itelis den Auftraggeber vor Beginn über die voraussichtliche Vergütung. Beauftragt der Auftraggeber die Prüfung in Textform oder nimmt er sie nach entsprechender Information in Anspruch, wird der Aufwand nach den vereinbarten Vergütungssätzen, hilfsweise nach den im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer dem Auftraggeber vor Beauftragung zugänglich gemachten Preisliste ausgewiesenen Vergütungssätzen abgerechnet.

(4)            Führt eine gewünschte oder erforderliche Änderung voraussichtlich zu einer wesentlichen Änderung von Aufwand, Vergütung, Terminen, technischen Voraussetzungen, Sicherheitsanforderungen oder Verantwortlichkeiten, ist itelis berechtigt, die hiervon betroffenen Leistungen bis zur Klärung und Vereinbarung der Änderung angemessen zu verschieben oder auszusetzen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die zur Abwehr einer erheblichen und unmittelbaren Gefahr für Systeme, Daten oder Netze erforderlich sind und zu deren Durchführung itelis nach dem Vertrag berechtigt ist.

(5)            itelis ist berechtigt, gleichwertige oder technisch weiterentwickelte Produkte, Komponenten oder Leistungen einzusetzen, sofern der vereinbarte Leistungszweck erhalten bleibt und die berechtigten Interessen des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.

(6)            Herstellerbedingte Änderungen, Produktabkündigungen, Lieferengpässe, Lizenzänderungen oder technische Weiterentwicklungen bleiben vorbehalten, soweit sie außerhalb des Einflussbereichs von itelis liegen. Ist die vereinbarte Leistung hierdurch dauerhaft nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Bedingungen erbringbar, wird itelis den Auftraggeber unverzüglich informieren und eine gleichwertige Alternative anbieten. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil mit Wirkung für die Zukunft kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend dem Leistungsstand zu vergüten, im Voraus gezahlte Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen werden zeitanteilig zurückerstattet.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und Datensicherung
(1)            Der Auftraggeber unterstützt itelis bei der Leistungserbringung in angemessenem Umfang. Er stellt insbesondere rechtzeitig die erforderlichen Informationen, Ansprechpartner, Zugänge, Freigaben, Systeme, Räume, Daten, Lizenzen und technischen Voraussetzungen bereit.

(2)            Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihm bereitgestellten Informationen, Daten und Vorgaben verantwortlich.

(3)            Der Auftraggeber ist für regelmäßige, dem Stand der Technik entsprechende und auf Wiederherstellbarkeit überprüfte Datensicherungen verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass itelis die Durchführung, Überwachung, Prüfung oder Wiederherstellung von Datensicherungen als Leistung schuldet. Vor Beginn von Arbeiten an produktiven Systemen stellt der Auftraggeber sicher, dass eine aktuelle, für die beabsichtigte Maßnahme ausreichende und auf Wiederherstellbarkeit überprüfte Datensicherung vorhanden ist. itelis ist berechtigt, vor Beginn der Arbeiten eine Bestätigung des Auftraggebers über das Vorliegen einer solchen Datensicherung oder, soweit vereinbart und technisch möglich, einen geeigneten Nachweis zu verlangen. Kann eine ausreichende Datensicherung nicht bestätigt oder nachgewiesen werden, ist itelis berechtigt, die betroffene Maßnahme zu verschieben oder abzulehnen. Wünscht der Auftraggeber dennoch die Durchführung, bedarf dies einer dokumentierten Risikoentscheidung und Freigabe durch einen hierzu berechtigten Ansprechpartner des Auftraggebers. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Parteien, insbesondere die Berücksichtigung eines Mitverschuldens, bleiben unberührt. Zwingende Sofortmaßnahmen zur Abwehr einer erheblichen und unmittelbaren Gefahr für Systeme, Daten oder Netze bleiben unberührt.

(4)            Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Arbeitsumgebung einen sicheren und störungsfreien Einsatz der Mitarbeiter von itelis ermöglicht und die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden.

(5)            Soweit der Auftraggeber Zugangsdaten, Administratorrechte oder sonstige Berechtigungen bereitstellt, ist er für deren Rechtmäßigkeit, Aktualität und Sicherheit verantwortlich. Er entzieht Berechtigungen unverzüglich, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

(6)            Verzögerungen und Mehraufwand, die auf fehlende, verspätete oder unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zulasten von itelis. Hierdurch entstehender Mehraufwand wird nach den vereinbarten, andernfalls nach den im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer dem Auftraggeber vor Beauftragung zugänglich gemachten Preisliste ausgewiesenen Vergütungssätzen vergütet. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt, soweit itelis die Verzögerung mitverursacht hat.

§ 5 Preise, Vergütung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
(1)            Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

(2)            Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Soweit keine abweichende Preisvereinbarung getroffen wurde, werden Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu den im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zugänglich gemachten Preisliste ausgewiesenen Vergütungssätzen abgerechnet.

Änderungen von Vergütungssätzen gelten für künftig neu beauftragte oder nach Ablauf einer ausdrücklich vereinbarten Preisbindung erbrachte Leistungen nur, wenn itelis den Auftraggeber vor Beauftragung oder Leistungserbringung in Textform über die geänderten Sätze informiert hat. Für bereits beauftragte Leistungen bleiben die bei Beauftragung geltenden Vergütungssätze maßgeblich, soweit nicht eine wirksame Preisanpassungsregelung oder individuelle Vereinbarung etwas Abweichendes bestimmt.

(3)            Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.

(4)            Laufende Leistungen, Subskriptionen, Wartungs- und Supportleistungen sowie Managed Services werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Voraus abgerechnet.

(5)            Übermittelt itelis dem Auftraggeber Leistungsnachweise, kann der Auftraggeber innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen einzelne Positionen in Textform erheben. itelis weist bei Übermittlung des Leistungsnachweises auf diese Frist hin. Unterbleiben fristgerechte Einwendungen, kann itelis davon ausgehen, dass gegen die Abrechnung der ausgewiesenen Leistungen keine Einwendungen bestehen. Gesetzliche Mängel-, Rückforderungs- und Einwendungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

(6)            Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb der Zahlungsfrist eingeht. Im Verzugsfall kann itelis gesetzliche Verzugszinsen sowie den gesetzlichen Pauschalbetrag und angemessene Mahn- und Beitreibungskosten geltend machen.

(7)            Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte kann er nur geltend machen, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Das Recht zur Minderung sowie Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln der jeweiligen Leistung bleiben unberührt.

(8)            Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen und trotz Mahnung nicht ausgeglichenen Vergütung in Verzug, ist itelis nach Ablauf einer in der Mahnung gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens zehn Kalendertagen und nach ausdrücklicher Androhung berechtigt, die von dem Zahlungsverzug betroffenen laufenden Leistungen ganz oder teilweise vorübergehend einzuschränken oder auszusetzen. Die Aussetzung muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Höhe und Dauer des Zahlungsrückstands, der Bedeutung der betroffenen Leistung für den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers sowie der beiderseitigen Interessen, angemessen und verhältnismäßig sein. Soweit technisch möglich und soweit zwingende gesetzliche, technische, lizenzrechtliche oder vertragliche Vorgaben von Herstellern oder Drittanbietern nicht entgegenstehen, erhält itelis sicherheitsrelevante Grundfunktionen sowie dem Auftraggeber einen lesenden Zugriff auf seine eigenen Daten für mindestens 30 Kalendertage ab Beginn der Aussetzung aufrecht. Ist eine Aufrechterhaltung nicht möglich, informiert itelis den Auftraggeber unverzüglich.
Die Zahlungspflicht des Auftraggebers bleibt während einer berechtigten Aussetzung unberührt, soweit der Auftraggeber den Zahlungsverzug zu vertreten hat und bei itelis Kosten für die betroffenen Leistungen weiter anfallen. Nach vollständigem Ausgleich der fälligen Forderungen nimmt itelis die Leistungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten unverzüglich wieder auf. Erforderliche Aufwände für Einschränkung, Aussetzung, Reaktivierung oder Wiederherstellung können nach den vereinbarten Vergütungssätzen, hilfsweise nach den im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer dem Auftraggeber vor Beauftragung zugänglich gemachten Preisliste ausgewiesenen Vergütungssätzen abgerechnet werden. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(9)            Preisanpassungen bei laufenden Leistungen richten sich nach den jeweils anwendbaren Ergänzenden Geschäftsbedingungen oder nach einer individuellen Vereinbarung.

§ 6 Serviceeinsätze und Abrechnung von Dienstleistungen
(1)            itelis erbringt Leistungen nach Vereinbarung remote oder vor Ort beim Auftraggeber. Serviceeinsätze werden gemeinsam abgestimmt und so geplant, dass betriebliche Abläufe möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(2)            Arbeits-, Reise- und Einsatzzeiten werden nach der vereinbarten Preisvereinbarung, hilfsweise nach den im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer dem Auftraggeber vor Beauftragung zugänglich gemachten Preisliste ausgewiesenen Vergütungssätzen abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von 15 Minuten; angefangene Einheiten werden aufgerundet. Für Dienstleistungen gilt eine Mindestabrechnung von 30 Minuten je Einsatz oder Bearbeitungsvorgang. Für Vor-Ort-Einsätze wird eine Mindestleistung von einer Stunde berechnet, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.

(3)            Reisezeiten werden zum vereinbarten Reisezeitsatz, hilfsweise zu dem für Reisezeiten im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der bei Beauftragung zugänglich gemachten Preisliste ausgewiesenen Satz berechnet. Fahrtkosten, Kilometergeld, Parkgebühren, Übernachtungs- und Verpflegungskosten werden nach der vereinbarten Preisregelung, der bei Beauftragung zugänglich gemachten Preisliste oder gegen Nachweis berechnet.

(4)            Regelmäßige Servicezeiten sind Montag bis Donnerstag 09:00 bis 17:00 Uhr und Freitag 09:00 bis 13:00 Uhr (Zeitzone Europe/Berlin), ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von itelis. Leistungen außerhalb dieser Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen werden nur nach Vereinbarung erbracht; hierfür gelten die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der bei Beauftragung zugänglich gemachten Preisliste ausgewiesenen Zuschläge.

(5)            Sagt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Vor-Ort-Termin ab oder verschiebt er ihn, kann itelis für die infolge der Absage oder Verschiebung nicht anderweitig verwendbare, verbindlich reservierte Einsatzkapazität eine Ausfallvergütung verlangen. Bei einer Absage oder Verschiebung weniger als zwei Werktage vor dem vereinbarten Termin beträgt die Ausfallvergütung 50 Prozent, bei einer Absage oder Verschiebung am vereinbarten Termintag 100 Prozent der für den jeweiligen Termin verbindlich reservierten Arbeits- und Reisezeit nach den vereinbarten Vergütungssätzen. Zusätzlich kann itelis nachgewiesene, nicht mehr vermeidbare Fremd- und Reisekosten verlangen, insbesondere Stornokosten, Park-, Übernachtungs-, Beförderungs- und Materialkosten. Der Auftraggeber bleibt berechtigt nachzuweisen, dass itelis kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. itelis rechnet ersparte Aufwendungen sowie eine anderweitige Verwendung der reservierten Kapazität an. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens durch itelis bleibt unberührt.

(6)            Kann ein Einsatz aufgrund fehlender Voraussetzungen, fehlender Zugänge, erforderlicher Abstimmungen oder der Mitwirkung Dritter nicht begonnen, nicht fortgesetzt oder nur mit Wartezeiten durchgeführt werden, werden die angefallenen Arbeits-, Warte- und Reisezeiten nach Abs. 2 und 3 vergütet, sofern die Ursache nicht itelis zuzurechnen ist. Wartezeiten gelten als Arbeitszeit, soweit sie im Zusammenhang mit dem vereinbarten Einsatz stehen und itelis die Ursache der Verzögerung nicht zu vertreten hat.

(7)            Viele Leistungen erfordern die Mitwirkung von Herstellern, Netzbetreibern, Cloud-Anbietern oder sonstigen Dritten. itelis koordiniert die Kommunikation im vereinbarten Umfang, schuldet jedoch keinen bestimmten Erfolg der Mitwirkung Dritter.

(8)            Für Datensicherungen gilt § 4 Abs. 3.

§ 7 Geräteüberlassung (Leihgeräte)
(1)            itelis kann dem Auftraggeber Geräte zum Gebrauch überlassen, insbesondere um den Ausfall
eines Kundengeräts zu überbrücken. Ein Anspruch auf Bereitstellung besteht nur, soweit dies vereinbart ist; ein Anspruch auf ein bestimmtes Modell besteht nicht. Die Geräte bleiben Eigentum von itelis. Der Auftraggeber erhält ein nicht übertragbares Besitz- und Gebrauchsrecht und darf die Geräte ohne vorherige Zustimmung in Textform nicht Dritten überlassen, verpfänden oder sicherungsübereignen.

(2)            Die Überlassung erfolgt als entgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Zeit gemäß §§ 535 ff. BGB. Die Bezeichnung als „Leihgerät“, „Ersatzgerät“, „Notfallgerät“ oder „Dauerleihgerät“ begründet keine unentgeltliche Leihe im Sinne der §§ 598 ff. BGB. Die ersten sieben Kalendertage ab Übergabe des Geräts sind entgeltfrei. Ab dem achten Kalendertag schuldet der Auftraggeber für die weitere Überlassung die im Angebot, Serviceauftrag, Übergabeprotokoll oder in der zum Zeitpunkt der Geräteübergabe gültigen Leihpreisliste von itelis ausgewiesene Vergütung. Die jeweils gültige Leihpreisliste wird dem Auftraggeber bei Übergabe zugänglich gemacht oder ist unter der von itelis hierfür bekannt gegebenen Internetadresse abrufbar. Im Übergabeprotokoll, Serviceauftrag oder Ticketsystem kann auf die anwendbare Leihpreisliste unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden. Maßgeblich ist die bei Übergabe des Geräts gültige Fassung; spätere Änderungen der Leihpreisliste wirken sich auf eine bereits laufende Geräteüberlassung nicht aus, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

(3)            Die Vergütung wird ab dem achten Kalendertag kalendertäglich berechnet, soweit im Angebot, Serviceauftrag, Übergabeprotokoll oder in der Leihpreisliste nichts Abweichendes bestimmt ist. Angefangene Kalendertage werden als volle Kalendertage berechnet. Der Auftraggeber kann die Kostenpflicht durch rechtzeitige Rückgabe des Geräts vor Beginn des achten Kalendertags vermeiden.

(4)            itelis dokumentiert Gerät, Zustand, Zubehör, Seriennummer, Übergabetag und die anwendbare Geräteklasse beziehungsweise Vergütung im Übergabeprotokoll und übermittelt dem Auftraggeber dieses in Textform. Das Übergabeprotokoll kann auch elektronisch, insbesondere per E-Mail oder Ticket-System, übermittelt und bestätigt werden.

(5)            itelis kann die Überlassung jederzeit, auch während der entgeltfreien Überlassungsdauer, ganz oder teilweise mit einer Frist von fünf Werktagen in Textform kündigen und die Rückgabe des Geräts verlangen, sofern im Angebot, Serviceauftrag oder Übergabeprotokoll keine abweichende Mindestüberlassungsdauer vereinbart ist.

(6)            Gibt der Auftraggeber das Gerät nicht fristgerecht zurück, schuldet er ab dem Ende der Überlassung bis zur vollständigen Rückgabe eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leihvergütung. itelis bleibt berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Der Auftraggeber bleibt berechtigt nachzuweisen, dass itelis kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(7)            Betrieb, Integration, Konfiguration und die zum Betrieb erforderlichen Lizenzen liegen in der Verantwortung des Auftraggebers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber behandelt überlassene Geräte sorgfältig, zeigt Störungen, Beschädigungen, Verlust oder Abhandenkommen unverzüglich in Textform an und haftet bei Verlust oder Beschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften; übliche Abnutzung bleibt unberücksichtigt. Über die gesetzlichen Vorschriften und diese AGB hinausgehende Garantie- oder Serviceverpflichtungen übernimmt itelis für überlassene Geräte nicht. § 12 Abs. 4 und § 16 bleiben unberührt.

(8)            Ein Erwerb eines überlassenen Geräts kann jederzeit gesondert vereinbart werden. Ein Anspruch auf Erwerb besteht nicht.

(9)            Die Überlassung eines Geräts, Angebote von itelis über den Kauf eines Ersatz-, Neu- oder Folgegeräts sowie deren Annahme sind voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte, soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wird. Die Überlassung endet oder verlängert sich nicht allein deshalb, weil ein Kaufangebot erstellt, übermittelt, geändert, abgelehnt oder nicht angenommen wird.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1)            Gelieferte Hardware, Datenträger und sonstige körperliche Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von itelis.

(2)            Der Auftraggeber ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwenden oder weiterzuveräußern. Die hieraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes an itelis ab. itelis nimmt die Abtretung an und ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.

(3)            Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ohne vorherige Zustimmung von itelis unzulässig. Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware zeigt der Auftraggeber itelis unverzüglich an.

(4)            Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist itelis nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn itelis dies ausdrücklich erklärt.

(5)            Übersteigt der realisierbare Wert der für itelis bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen von itelis dauerhaft um mehr als 20 Prozent, wird itelis auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben. Bei der Bewertung sind die voraussichtlichen Verwertungs-, Bearbeitungs- und Ausfallrisiken angemessen zu berücksichtigen.

§ 9 Lieferung, Leistungserbringung und Termine
(1)            Liefer- und Leistungstermine sowie Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot, in einer Auftragsbestätigung, einem Projektplan oder einer sonstigen Vereinbarung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Angaben zu Liefer- und Leistungszeiten, Projektplänen, Aufwandsschätzungen, Bereitstellungszeitpunkten oder voraussichtlichen Go-live-Terminen sind im Übrigen unverbindliche Planwerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2)            Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind und keine unangemessenen Mehrkosten verursachen.

(3)            Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt.

(4)            Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände außerhalb des Einflussbereichs von itelis verlängern vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. itelis informiert den Auftraggeber unverzüglich über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende der Behinderung.

(5)            Gesetzliche Rechte des Auftraggebers wegen Verzögerung der Leistung bleiben unberührt. Soweit das Gesetz für die Ausübung eines Rechts eine angemessene Fristsetzung verlangt, bleibt diese Voraussetzung unberührt.

§ 10 Höhere Gewalt
(1)            Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, von der betroffenen Partei nicht zu vertretende und mit zumutbarem Aufwand nicht abwendbare Umstände befreien die Parteien für die Dauer ihrer Auswirkungen von ihren Leistungspflichten.

(2)            Als Ereignisse im Sinne des Absatzes 1 gelten insbesondere Naturereignisse, Pandemien und Epidemien, Krieg, Terrorismus, Sabotage, großflächige Cyberangriffe, behördliche Maßnahmen, Embargos, Sanktionen, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, überregionale Störungen von Telekommunikationsnetzen oder Stromversorgungen sowie Ausfälle von Rechenzentren, Cloud-Plattformen oder sonstigen Drittinfrastrukturen, soweit das jeweilige Ereignis außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegt und nicht durch eine von ihr zu vertretende Pflichtverletzung verursacht wurde. Störungen, Verzögerungen oder Ausfälle von Herstellern, Lieferanten, Cloudanbietern oder sonstigen Dritten gelten nur dann als Ereignis im Sinne des Absatzes 1, wenn sie ihrerseits auf einem solchen Ereignis beruhen und die betroffene Partei die Auswirkungen trotz angemessener Auswahl-, Vorsorge-, Informations- und Ausweichmaßnahmen nicht vermeiden oder überwinden konnte.

(3)            Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und unternimmt zumutbare Anstrengungen, die Auswirkungen zu begrenzen.

(4)            Dauert ein solches Ereignis länger als zwei Monate an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertragsteil mit Wirkung für die Zukunft außerordentlich zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend dem Leistungsstand zu vergüten; im Voraus gezahlte Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen werden zeitanteilig zurückerstattet.

(5)            Für Änderungen, Einschränkungen, Einstellungen oder Störungen von Cloud-, SaaS-, Hosting-, Lizenz- oder sonstigen Drittleistungen gelten ergänzend und vorrangig die jeweils anwendbaren Ergänzenden Geschäftsbedingungen, soweit diese speziellere Regelungen enthalten.

§ 11 Abnahme
(1)            Soweit Werkleistungen oder abnahmefähige Projektleistungen geschuldet sind, stellt itelis die Leistung nach Fertigstellung zur Abnahme bereit. Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb der von itelis gesetzten angemessenen Prüffrist. Soweit im Angebot, Leistungsschein, Projektplan oder Abnahmeprotokoll keine abweichende Prüffrist vereinbart ist, beträgt die Prüffrist zehn Werktage.

(2)            itelis fordert den Auftraggeber nach Fertigstellung der abnahmefähigen Leistung in Textform zur Abnahme auf und setzt ihm hierfür eine angemessene Prüffrist. Erklärt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist weder die Abnahme noch verweigert er sie unter Benennung mindestens eines Mangels in Textform, gilt die Leistung als abgenommen. Die Abnahme kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Unwesentliche Mängel werden von itelis innerhalb angemessener Frist beseitigt.

(3)            Nimmt der Auftraggeber die Leistung vor ausdrücklicher Abnahme dauerhaft oder für den vorgesehenen Geschäftszweck produktiv in Betrieb, gilt dies als Abnahme, sofern die Nutzung nicht ausschließlich zu Test-, Pilot-, Abnahme- oder Notfallzwecken erfolgt und der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Beginn der Nutzung mindestens einen Mangel in Textform anzeigt.

(4)            Wesentliche Mängel beseitigt itelis innerhalb angemessener Frist. Anschließend ist die Leistung erneut zur Abnahme bereitzustellen; die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5)            Sind objektive Abnahmekriterien oder ein Abnahmeprotokoll vereinbart, sind diese maßgeblich.

§ 12 Gewährleistung und Mängelansprüche
(1)            itelis erbringt ihre Leistungen mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der Technik.

(2)            Bei Sach- oder Rechtsmängeln ist itelis zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Die Wahl der Art der Nacherfüllung bleibt itelis vorbehalten, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

(3)            Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Auftraggeber unzumutbar oder verweigert itelis sie, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 16.

(4)            Soweit Leistungen von itelis rechtlich als mietvertragliche Gebrauchsüberlassung auf Zeit einzuordnen sind, insbesondere bei der zeitweisen Überlassung von Software, Cloud- oder Hostingressourcen, Speicherplatz, Rechenleistung oder Geräten, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Vergütungen wegen behaupteter Mängel einseitig zu mindern oder zurückzubehalten, solange das Minderungsrecht nicht unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von itelis anerkannt ist. Der Auftraggeber zeigt einen Mangel unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform an und gibt die ihm bekannten, für die Prüfung erforderlichen Informationen an. Soweit dem Auftraggeber wegen eines tatsächlich bestehenden Mangels ein Anspruch auf Minderung oder Rückzahlung zusteht, bleibt dieser Anspruch unberührt. itelis kann den Ausgleich durch Rückzahlung, Gutschrift oder Aufrechnung mit künftigen Vergütungsforderungen vornehmen. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, einer übernommenen Garantie, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung bleiben unberührt.

(5)            Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblichen Abweichungen, ungeeigneter oder nicht vertragsgemäßer Verwendung, Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, fehlerhafter Bedienung oder unzureichender Wartung, soweit die Ursache hierin liegt und nicht itelis zuzurechnen ist. Die gesetzliche Beweislastverteilung bleibt unberührt.

(6)            Für Produkte und Leistungen von Herstellern oder sonstigen Dritten gelten ergänzend deren Gewährleistungs- und Nutzungsbedingungen. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers gegenüber itelis bleiben unberührt.

(7)            Weitergehende Gewährleistungs-, Garantie- oder Supportleistungen von Herstellern sowie Leistungen aus gesondert vereinbarten Wartungs-, Support- oder Serviceverträgen bleiben unberührt. Soweit itelis entsprechende Ansprüche gegen Hersteller oder Vorlieferanten zustehen, macht sie diese im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten für den Auftraggeber geltend oder tritt sie an ihn ab.

(8)            Für die Verjährung gilt ausschließlich § 15, für Schadensersatz und Haftung ausschließlich § 16.

§ 13 Rechte an Arbeitsergebnissen
(1)            Erstellt itelis für den Auftraggeber individuelle Arbeitsergebnisse, insbesondere Konzepte, Dokumentationen, Konfigurationen, Skripte, Automatisierungen, Auswertungen oder individuelle Software, räumt itelis dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Recht ein, diese Arbeitsergebnisse für die eigenen internen Geschäftszwecke zu nutzen.

(2)            Bis zur vollständigen Zahlung gilt ein widerrufliches Nutzungsrecht zum vertraglich vorgesehenen Zweck als eingeräumt.

(3)            Der Auftraggeber darf die Arbeitsergebnisse zu eigenen internen Zwecken bearbeiten und vervielfältigen sowie durch von ihm beauftragte Dritte, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, nutzen lassen. Eine Weitergabe, Veröffentlichung oder Unterlizenzierung an sonstige Dritte sowie eine Nutzung zum Zwecke der Erbringung eigener IT-Dienstleistungen gegenüber Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung von itelis in Textform.

(4)            Nicht Gegenstand der Rechteeinräumung nach Absatz 1 sind sämtliche bereits vor Vertragsschluss vorhandenen oder unabhängig vom jeweiligen Auftrag entwickelten Bestandteile von itelis, insbesondere allgemeines Know-how, Methoden, Verfahren, Konzepte, Frameworks, Standardkomponenten, Bibliotheken, Module, Schnittstellen, Werkzeuge, Vorlagen, Skript- und Konfigurationstemplates, Automatisierungsbausteine, Prüfregeln, Dokumentationsstrukturen, Betriebs- und Sicherheitsstandards sowie deren Weiterentwicklungen (nachfolgend „itelis-Bestandteile“). Soweit itelis-Bestandteile in ein Arbeitsergebnis eingeflossen sind, erhält der Auftraggeber daran nur ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung des Arbeitsergebnisses erforderlich ist. itelis bleibt berechtigt, die itelis-Bestandteile einschließlich daraus gewonnener allgemeiner Erfahrungen, Methoden und Weiterentwicklungen für eigene Zwecke sowie für andere Kunden zu verwenden.

(5)            Für Software und sonstige Leistungen Dritter gelten ausschließlich die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. itelis überlässt insoweit nur die Rechte, die ihr selbst eingeräumt sind.

(6)            Ausschließliche Nutzungsrechte, übertragbare oder unterlizenzierbare Nutzungsrechte, die Herausgabe oder Überlassung von Quellcode, Entwicklungsumgebungen, Build-Prozessen, Zugangsdaten zu Code-Repositories, Dokumentationen zur Weiterentwicklung oder sonstige Rechte, die über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehen, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform und einer gesonderten Vergütung.

§ 14 Unterauftragnehmer und elektronische Kommunikation
(1)            itelis ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen verbundene Unternehmen, Unterauftragnehmer, Hersteller, Lieferanten sowie sonstige geeignete Dritte einzusetzen. itelis wählt diese sorgfältig aus und bleibt dem Auftraggeber gegenüber für die ordnungsgemäße Erfüllung der von itelis übernommenen Vertragspflichten verantwortlich. Die Verantwortlichkeit für Leistungen von Herstellern und Drittanbietern richtet sich ergänzend nach den jeweils anwendbaren EGB. Datenschutzrechtliche Anforderungen an Unterauftragsverarbeiter richten sich nach der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

(2)            Die Kommunikation zwischen den Parteien kann in Textform, insbesondere per E-Mail oder über elektronische Kommunikations- und Ticketplattformen erfolgen. Die Parteien sichern die verwendeten Kommunikationswege angemessen ab.

(3)            itelis darf Erklärungen, Informationen, Rechnungen, Leistungsnachweise und sonstige vertragsbezogene Dokumente elektronisch übermitteln.

(4)            Der Auftraggeber benennt die zur Entgegennahme von Erklärungen und zur Erteilung von Freigaben berechtigten Ansprechpartner und hält diese Angaben aktuell. itelis darf Anweisungen und Freigaben dieser Ansprechpartner als vom Auftraggeber autorisiert behandeln.

§ 15 Verjährung
(1)            Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach- und Rechtsmängeln bei einmaligen Liefer-, Werk-, Projekt-, Einführungs-, Migrations-, Konfigurations-, Installations-, Schulungs- oder vergleichbaren Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist beginnt bei Lieferleistungen mit der Ablieferung, bei abnahmefähigen Werk- oder Projektleistungen mit der Abnahme und bei Dienst- oder Beratungsleistungen mit deren Erbringung.

(2)            Für laufende Leistungen, insbesondere Support-, Wartungs-, Managed-Service-, Cloud-, Hosting- und SaaS-Leistungen, gelten die jeweils anwendbaren Ergänzenden Geschäftsbedingungen oder individuellen Vereinbarungen; soweit dort keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(3)            Für Schadensersatzansprüche gilt die gesetzliche Verjährung.

(4)            Die Verkürzungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht bei Ansprüchen wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie, wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in allen Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorsieht. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(5)            Gesetzliche Verjährungsfristen für dingliche Herausgabeansprüche sowie gesetzlich zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 16 Haftung
(1)            itelis haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in allen Fällen, in denen zwingende gesetzliche Vorschriften eine weitergehende Haftung vorsehen.

(2)            Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, haftet itelis auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

(3)            Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von itelis für Sachschäden je Schadensereignis auf 500.000 EUR und für alle Schadensereignisse eines Vertragsjahres auf insgesamt 1.000.000 EUR begrenzt. 

(4)            Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von itelis für Vermögensschäden je Schadensereignis auf die für die betroffene Leistung in den zwölf Monaten vor Eintritt des Schadensereignisses gezahlte oder geschuldete Nettovergütung begrenzt, mindestens jedoch auf 25.000 EUR und höchstens auf 150.000 EUR. Bei einer vereinbarten Laufzeit von weniger als zwölf Monaten ist die für die gesamte Vertragslaufzeit der betroffenen Leistung geschuldete Nettovergütung maßgeblich. Bei einmaligen Liefer-, Projekt- oder Werkleistungen ist die Nettoauftragssumme der betroffenen Leistung maßgeblich.

(5)            Die Gesamthaftung von itelis für Vermögensschäden aus einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist innerhalb eines Vertragsjahres auf das Zweifache des nach Absatz 4 maßgeblichen Betrags, höchstens jedoch auf 300.000 EUR, begrenzt. Mehrere Schäden, die auf derselben Pflichtverletzung, derselben technischen Ursache oder einem zusammenhängenden Ereignis beruhen, gelten als ein Schadensereignis. Maßgeblich für die Zuordnung zum Vertragsjahr ist der Eintritt des ersten Schadens.

(6)            Als Vermögensschäden im Sinne der Absätze 4 und 5 gelten auch Schäden infolge des Verlusts, der Veränderung, der Nichtverfügbarkeit oder der Blockade elektronischer Daten sowie Schäden durch Schadsoftware. Die Haftungsobergrenzen nach den Absätzen 3 bis 5 erfassen sämtliche Ansprüche aus demselben Schadensereignis, insbesondere Schadensersatz neben oder statt der Leistung, Aufwendungsersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit gesetzlich zulässig.

(7)            Auf Wunsch des Auftraggebers vereinbaren die Parteien für einzelne Leistungen eine höhere Haftungsobergrenze gegen einen angemessenen Aufpreis, soweit itelis hierfür Versicherungsschutz zu zumutbaren Bedingungen erhalten kann. itelis unterbreitet dem Auftraggeber auf Anfrage ein entsprechendes Angebot in Textform.

(8)            itelis unterhält während der Vertragsdauer eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in angemessener Höhe und weist deren Bestand auf Verlangen des Auftraggebers nach. Bestand, Umfang und Höhe des Versicherungsschutzes begründen keine über die in diesem § 16 geregelten Haftungsgrenzen hinausgehende Haftung. Soweit für einzelne Leistungen im Angebot oder Leistungsschein ausdrücklich eine abweichende Haftungsobergrenze vereinbart wird, geht diese Regelung für den betreffenden Leistungsgegenstand vor.

(9)            Im Übrigen ist die Haftung von itelis für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(10)         Bei Verlust, Beschädigung oder Nichtwiederherstellbarkeit von Daten haftet itelis nach Maßgabe der Absätze 1 bis 9. Soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang von itelis gehört, ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf den Aufwand begrenzt, der für die Wiederherstellung der Daten aus einer ordnungsgemäßen, regelmäßigen, dem Stand der Technik entsprechenden und auf Wiederherstellbarkeit überprüften Datensicherung des Auftraggebers erforderlich gewesen wäre. Gehören Datensicherung, Wiederherstellung oder die Sicherstellung der Datenverfügbarkeit ausdrücklich zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang von itelis, gilt die vorstehende besondere Beschränkung nicht; die übrigen Haftungsbeschränkungen dieses § 16 bleiben unberührt.

(11)         Eine verschuldensunabhängige Haftung von itelis für bei Vertragsschluss bereits vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(12)         Die Haftungsbeschränkungen dieses § 16 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Unterauftragnehmer und verbundenen Unternehmen von itelis sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(13)         Die Übernahme einer Garantie durch itelis bedarf einer ausdrücklichen Erklärung in Textform. Beschaffenheitsangaben, Leistungsbeschreibungen und Service-Level stellen keine Garantie dar, soweit sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

(14)         Ansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO bleiben unberührt. Die Haftungsbeschränkungen dieses § 16 gelten im Verhältnis der Parteien zueinander, insbesondere für den internen Ausgleich nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(15)         Ein Mitverschulden des Auftraggebers, insbesondere aufgrund einer Verletzung seiner Mitwirkungs-, Sicherheits- oder Datensicherungspflichten nach § 4 und § 18, ist nach den gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

§ 17 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1)            Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die DSGVO und das BDSG.

(2)            Soweit itelis im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO einschließlich der erforderlichen Anlagen, insbesondere zu technischen und organisatorischen Maßnahmen, Unterauftragsverarbeitern, Weisungen, Unterstützungspflichten sowie Löschung oder Rückgabe von Daten nach Beendigung der Verarbeitung. Der Auftraggeber ist Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinne, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(3)            Soweit eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erforderlich ist, ist itelis berechtigt, die Aufnahme oder Fortsetzung der hiervon betroffenen Verarbeitung bis zum Abschluss einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Vereinbarung auszusetzen. Die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geht für ihren Regelungsgegenstand den Datenschutzregelungen dieser AGB sowie den Ergänzenden Geschäftsbedingungen vor.

(4)            Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass er zur Übermittlung und Verarbeitung der Daten berechtigt ist, die datenschutzrechtlichen Informationspflichten erfüllt und erforderliche Rechtsgrundlagen sowie Verzeichnisse und Folgenabschätzungen vorhält.

(5)            itelis unterstützt den Auftraggeber bei der Erfüllung von Betroffenenrechten sowie bei der Behandlung und Dokumentation von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Soweit itelis eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, die die im Auftrag verarbeiteten Daten betrifft, informiert itelis den Auftraggeber unverzüglich nach Maßgabe der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Die rechtliche Bewertung des Vorfalls sowie die Erfüllung eigener Melde- und Benachrichtigungspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden und betroffenen Personen obliegen dem Auftraggeber, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(6)            Weisungen des Auftraggebers an itelis im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten sind grundsätzlich in Textform über die vereinbarten Ansprechpartner, Ticket- oder Kommunikationswege zu erteilen. Mündliche Weisungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen, soweit dies nach Art, Dringlichkeit und Umfang der Weisung möglich und zumutbar ist.

§ 18 IT-Sicherheit und Verantwortungsteilung
(1)            itelis erbringt Sicherheitsleistungen nach dem Stand der Technik im jeweils vereinbarten Umfang. Die Verantwortungsbereiche ergeben sich aus dem Angebot einschließlich etwaiger Leistungsscheine und Leistungsbeschreibungen sowie den anwendbaren Ergänzenden Geschäftsbedingungen.

(2)            itelis schuldet keinen Erfolg im Sinne einer vollständigen Verhinderung, Erkennung oder Abwehr von Cyberangriffen, Schadsoftware, Datenabflüssen oder Missbrauch. Eine Garantie für ununterbrochene Verfügbarkeit oder vollständige Fehlerfreiheit wird nicht übernommen, soweit nicht ausdrücklich ein Service Level vereinbart ist.

(3)            Vereinbarte Reaktionszeiten sind keine Behebungs-, Wiederherstellungs- oder Verfügbarkeitszusagen.

(4)            Der Auftraggeber bleibt verantwortlich für die Bewertung seiner Risiken, die Entscheidung über Sicherheitsmaßnahmen und Freigaben, seine Notfall- und Krisenorganisation, die Schulung seiner Beschäftigten sowie die Erfüllung eigener aufsichts- und datenschutzrechtlicher Pflichten.

(5)            Incident Response, forensische Analysen, Wiederherstellungsleistungen, Krisenkommunikation sowie die Kommunikation mit Behörden, Versicherern oder Rechtsberatern sind nur geschuldet, soweit ausdrücklich vereinbart. Andernfalls erbringt itelis solche Leistungen nur nach gesonderter Beauftragung gegen Vergütung nach Aufwand.

(6)            Soweit itelis hierzu aufgrund des vereinbarten Leistungsumfangs sowie der ihr eingeräumten technischen und vertraglichen Berechtigungen befugt ist, darf itelis ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers unverzüglich erforderliche und verhältnismäßige Sofortmaßnahmen treffen, wenn eine erhebliche und unmittelbare Gefahr für Systeme, Daten, Netze oder die Verfügbarkeit wesentlicher IT-Dienste besteht und eine vorherige Freigabe nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Hierzu können insbesondere die vorübergehende Isolierung betroffener Systeme oder Netzsegmente, die Sperrung oder Zurücksetzung kompromittierter Konten und Zugangsdaten, die Einschränkung extern erreichbarer Dienste, die Deaktivierung einzelner Zugänge oder Verbindungen, die Sicherung von Protokoll- und Beweisdaten sowie sonstige Maßnahmen zur unmittelbaren Eindämmung oder Schadensbegrenzung gehören. itelis unternimmt angemessene Versuche, den benannten Notfallansprechpartner vor Durchführung der Maßnahme zu erreichen, soweit dies unter Berücksichtigung der Dringlichkeit möglich und zumutbar ist. Ist eine vorherige Information nicht möglich oder nicht zumutbar, informiert itelis den Auftraggeber unverzüglich nach Beginn oder Durchführung der Maßnahme über Anlass, Art, Umfang und die voraussichtlichen Auswirkungen. Soweit Notfallmaßnahmen nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang und der laufenden Vergütung umfasst sind, werden sie nach den vereinbarten Vergütungssätzen, im Übrigen nach Aufwand, abgerechnet. Weitergehende Befugnisse, Kostenfreigaben und Notfallbudgets richten sich nach den anwendbaren Ergänzenden Geschäftsbedingungen, dem Angebot, Leistungsschein oder einem gesonderten Notfallplan.

(7)            Die Regelungen dieses Paragraphen gelten ergänzend zu den EGB SaaS, EGB Cloud und EGB MSP; im Kollisionsfall gehen diese vor.

§ 19 Vertraulichkeit
(1)            Die Parteien behandeln sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie nicht allgemein zugänglichen kaufmännischen oder technischen Informationen vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses.

(2)            Die Parteien treffen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes und geben vertrauliche Informationen nur an Personen weiter, die sie zur Vertragsdurchführung benötigen und die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

(3)            Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Pflichtverletzung bekannt werden, die eine Partei unabhängig entwickelt hat oder rechtmäßig von Dritten erhalten hat, sowie für Informationen, deren Offenlegung aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnungen erforderlich ist. Im letzteren Fall informiert die offenlegende Partei die andere Partei vorab, soweit rechtlich zulässig.

(4)            Die Vertraulichkeitspflicht gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von drei Jahren. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie unbefristet, solange die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 20 Referenznennung
(1)            Die Nennung des Auftraggebers als Referenzkunde sowie die Verwendung seines Firmennamens, seiner Marken, Logos oder einer Beschreibung der erbrachten Leistungen zu Werbe- oder Vertriebszwecken bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

(2)            Die Zustimmung kann im Angebot oder gesondert erteilt und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widerrufen werden. itelis entfernt die Referenz nach einem Widerruf innerhalb angemessener Frist aus ihren aktiv genutzten Medien.

(3)            Die Erstellung einer Fallstudie oder eines Anwenderberichts bedarf einer gesonderten Einzelabstimmung und der Freigabe der Inhalte durch den Auftraggeber in Textform.

§ 21 Laufzeit und Kündigung laufender Leistungen
(1)            Laufzeit, Mindestlaufzeit, Verlängerung, Kündigungsfristen, Leistungsumfang und Vergütung laufender Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot einschließlich der ausdrücklich einbezogenen Leistungsscheine und Leistungsanlagen sowie aus den jeweils anwendbaren Ergänzenden Geschäftsbedingungen.

(2)            Soweit für eine laufende Leistung weder im Angebot noch in den anwendbaren Ergänzenden Geschäftsbedingungen eine abweichende Regelung getroffen ist, beträgt die Erstlaufzeit zwölf Monate ab Aufnahme der laufenden Leistungserbringung. Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert sich die betroffene Leistung jeweils um weitere zwölf Monate, sofern sie nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragsperiode in Textform gekündigt wird.

(3)            Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für itelis kann insbesondere vorliegen, wenn der Auftraggeber mit fälligen Vergütungen in nicht nur unerheblicher Höhe länger als 30 Kalendertage in Verzug ist und den Rückstand trotz Mahnung, angemessener Nachfrist und ausdrücklicher Kündigungsandrohung nicht vollständig ausgleicht. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(4)            Nach Beendigung einer Leistung stellt itelis dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die bei itelis vorhandenen, dem Auftraggeber zustehenden Zugangsdaten, Konfigurationsübersichten und Vertragsdokumentationen in dem vereinbarten oder, soweit nichts vereinbart ist, in einem gängigen technisch verfügbaren Format zur Verfügung, soweit itelis hierüber verfügt und keine Rechte Dritter entgegenstehen. Nicht umfasst sind proprietäre Werkzeuge, Vorlagen, Skripte, Automatisierungen, Methoden, interne Betriebsunterlagen, Sicherheitskonzepte, Zugangsdaten zu Systemen von itelis oder sonstige itelis-Bestandteile im Sinne von § 13. Weitergehende Transitions-, Übergabe-, Migrations-, Export-, Dokumentationsaufbereitungs-, Einweisungs- und Unterstützungsleistungen werden nur nach gesonderter Beauftragung und gegen Vergütung erbracht. Einzelheiten regeln die jeweils anwendbaren Ergänzenden Geschäftsbedingungen.

(5)            Mindestlaufzeiten, Verlängerungsperioden und Kündigungsfristen von Lizenzen, Subskriptionen, Abonnements und sonstigen Drittleistungen richten sich ergänzend nach den hierfür geltenden Hersteller- oder Drittanbieterbedingungen und können von den Laufzeit- und Kündigungsregelungen dieser AGB abweichen. itelis weist im Angebot oder Leistungsschein auf ihr bekannte abweichende Mindestlaufzeiten, Verlängerungsperioden und Kündigungsfristen hin.

§ 22 Rechtsnachfolge und Vertragsübertragung
(1)            itelis ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis im Rahmen einer Umfirmierung, Verschmelzung, Spaltung, Ausgliederung, Gesamtrechtsnachfolge oder konzerninternen Umstrukturierung ganz oder teilweise auf verbundene Unternehmen oder Rechtsnachfolger zu übertragen. itelis informiert den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Textform. Verschlechtert sich hierdurch die Leistungsfähigkeit des Vertragspartners wesentlich, kann der Auftraggeber den betroffenen Vertragsteil innerhalb von einem Monat nach Zugang der Information mit Wirkung für die Zukunft kündigen.

(2)            Der Auftraggeber ist zur Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf Dritte nur mit vorheriger Zustimmung von itelis berechtigt. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

(3)            Die Einschaltung von Erfüllungsgehilfen, Unterauftragnehmern, Herstellern, Lieferanten oder verbundenen Unternehmen nach § 14 stellt keine Vertragsübertragung dar.

§ 23 Schlussbestimmungen
(1)            Soweit in diesen AGB oder den Ergänzenden Geschäftsbedingungen nichts anderes geregelt ist, genügt für Erklärungen und Mitteilungen der Parteien die Textform. Dies gilt insbesondere für Bestellungen, Kündigungen, Freigaben, Rügen und Änderungsanzeigen. Individuelle Vereinbarungen im Sinne von § 305b BGB bleiben unberührt.

(2)            Ein Verzicht auf Rechte oder Ansprüche bedarf der Textform. Das vorübergehende Unterlassen der Geltendmachung von Rechten stellt keinen Verzicht dar.

(3)            Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(4)            Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von itelis. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. itelis bleibt berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

(5)            Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(6)            Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen ausschließlich der Information; maßgeblich bleibt die deutsche Fassung.

(7)            Das jeweilige Angebot einschließlich ausdrücklich einbezogener Leistungsscheine, Leistungsbeschreibungen, System-Scope-, Service-Level- und sonstiger Leistungsanlagen, diese AGB, die jeweils anwendbaren Ergänzenden Geschäftsbedingungen sowie individuelle Vereinbarungen bilden gemeinsam die vertragliche Grundlage zwischen den Parteien. Die Rangfolge richtet sich nach § 2 Abs. 5.

itelis solutions GmbH & Co. KG — Allgemeine Geschäftsbedingungen, Fassung 1.1, Stand September 2026
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