Ergänzende Geschäftsbedingungen für Cloud-, Hosting- und Infrastrukturleistungen (EGB Cloud)
der itelis solutions GmbH & Co. KG
Fassung: 1.1 — Stand: September 2026
Präambel
Cloud-, Hosting- und Infrastrukturleistungen werden regelmäßig ganz oder teilweise auf Plattformen spezialisierter Hersteller, Cloudanbieter und Rechenzentrumsbetreiber erbracht. Die itelis solutions GmbH & Co. KG (nachfolgend „itelis”) stellt diese Leistungen bereit, koordiniert sie und ist zentraler kaufmännischer und organisatorischer Ansprechpartner des Auftraggebers.
Diese Ergänzenden Geschäftsbedingungen regeln die hierfür maßgeblichen Besonderheiten, insbesondere die Verteilung der Verantwortung zwischen Hersteller beziehungsweise Cloudanbieter, itelis und Auftraggeber. Sie ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von itelis (nachfolgend „AGB”) und ersetzen diese nicht.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Ergänzenden Geschäftsbedingungen für Cloud-, Hosting- und Infrastrukturleistungen (nachfolgend „EGB Cloud”) gelten ergänzend zu den AGB für sämtliche Cloud-, Hosting-, Infrastruktur-, Lizenz- und Wiederverkaufsleistungen von itelis gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.
(2) Sie gelten insbesondere für Infrastructure-as-a-Service (IaaS), virtuelle Server und Rechenzentrumsleistungen, Storage-, Backup- und Archivierungsdienste, Hosted Exchange und E-Mail-Dienste, Microsoft Cloud Services und CSP-Leistungen sowie für sonstige Cloud- und Hostingleistungen.
(3) Soweit diese EGB Cloud keine abweichende Regelung enthalten, gelten die AGB uneingeschränkt fort. Begriffe, die in den AGB definiert sind, haben in diesen EGB Cloud dieselbe Bedeutung.
§ 2 Vertragsunterlagen, Rangfolge und Verhältnis zu weiteren EGB
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot einschließlich etwaiger Leistungsscheine, Leistungsbeschreibungen, Service-Level-Anlagen und sonstiger ausdrücklich einbezogener Leistungsanlagen sowie aus individuellen Vereinbarungen.
(2) Für die Rangfolge der Vertragsunterlagen gilt § 2 Abs. 5 AGB. Ergänzend gilt § 3 Abs. 2 dieser EGB Cloud für Bedingungen von Herstellern und Cloudanbietern.
(3) Enthält eine Leistung zugleich Elemente der Bereitstellung von Cloudleistungen und Elemente eines Managed Service, gelten die EGB Cloud für die Bereitstellung, Abrechnung und Beendigung der Cloudleistung und die EGB MSP für Betrieb, Überwachung, Administration, Support und Sicherheitsleistungen. Enthält eine Leistung zugleich Elemente einer Softwareüberlassung im Wege von Software-as-a-Service, gelten hierfür die EGB SaaS.
(4) Die EGB Cloud, EGB SaaS und EGB MSP sind gleichrangig und gelten jeweils nur für ihren Regelungsbereich. Bei Widersprüchen geht die für den betroffenen Leistungsgegenstand speziellere Regelung vor.
§ 3 Leistungen Dritter und Bedingungen von Herstellern und Cloudanbietern
(1) itelis ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise unter Einbindung von Herstellern, Cloudanbietern, Rechenzentrumsbetreibern oder Telekommunikationsdienstleistern zu erbringen.
(2) Soweit die Geltung von Produkt-, Lizenz-, Nutzungs- oder Vertragsbedingungen eines Herstellers oder Cloudanbieters technische, lizenzrechtliche oder vertragliche Voraussetzung für die Nutzung der jeweiligen Drittleistung ist, gelten diese ergänzend und ausschließlich für die betreffende Drittleistung vorrangig. Abweichend von § 2 Abs. 5 Nr. 5 AGB gehen sie insoweit auch diesen EGB Cloud vor. Im Übrigen bleiben die zwischen itelis und dem Auftraggeber vereinbarten Leistungs-, Support-, Vergütungs-, Laufzeit- und Haftungsregelungen unberührt.
(3) Bedingungen, die ausschließlich im Verhältnis zwischen itelis und einem Hersteller oder Cloudanbieter gelten, begründen keine Pflichten des Auftraggebers.
(4) itelis benennt die für die jeweilige Leistung einschlägigen Hersteller- oder Drittanbieterbedingungen im Angebot oder Leistungsschein mit Produktbezeichnung und Fundstelle oder stellt sie als Anlage zur Verfügung. Auf Verlangen des Auftraggebers stellt itelis ihr vorliegende Bedingungen in Textform bereit.
(5) itelis unterstützt den Auftraggeber im vereinbarten Umfang bei der Kommunikation, Eskalation und Nachverfolgung von Anliegen gegenüber Herstellern und Cloudanbietern.
§ 4 Leistungsbild und Verantwortungsteilung
(1) itelis erbringt die vereinbarten Cloudleistungen nach Maßgabe des Angebots und der Leistungsbeschreibung und verantwortet deren Bereitstellung im dort festgelegten Umfang.
(2) Cloudumgebungen beruhen auf einem Modell geteilter Verantwortung zwischen Hersteller beziehungsweise Cloudanbieter, itelis und Auftraggeber. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verantwortet der Auftraggeber die fachliche Nutzung, die Konfiguration und die Administration seiner Cloudumgebung, die Verwaltung von Benutzer- und Administratorrechten sowie den Betrieb seiner Anwendungen, Daten und Prozesse.
(3) Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg und die Eignung für einen bestimmten Einsatzzweck werden nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
(4) Leistungen, die über die vereinbarte Bereitstellung hinausgehen, werden nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart sind. Dies gilt insbesondere für laufende Administration, Monitoring, Sicherheitsleistungen, Backupdurchführung und Backupüberwachung, Wiederherstellungstests, Incident Response, Migrationen, Schulungen, Dokumentationen, individuelle Service Level und Managed Services. Solche Leistungen können jederzeit gesondert beauftragt werden.
(5) Die Verantwortungsbereiche können im Angebot, Leistungsschein oder in einer Verantwortungsmatrix näher festgelegt werden. Diese geht bei Widersprüchen den Absätzen 1 bis 4 vor.
§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Ergänzend zu § 4 AGB benennt der Auftraggeber geeignete fachliche und technische Ansprechpartner und stellt sicher, dass erforderliche Informationen, Zugänge, Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung stehen.
(2) Der Auftraggeber stellt itelis die zur Leistungserbringung erforderlichen Zugänge und Berechtigungen im erforderlichen Umfang bereit und entzieht sie nicht ohne vorherige Abstimmung. Die Vergabe und Verwaltung von Benutzer- und Administratorrechten verbleibt beim Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Der Auftraggeber wirkt bei Projekten, Migrationen und Änderungen an erforderlichen Abstimmungen, Tests und Freigaben in angemessener Weise mit.
(4) Verzögerungen und Mehraufwände, die auf einer nicht, verspätet oder unzureichend erbrachten Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, gehen nicht zulasten von itelis. Hierdurch erforderliche zusätzliche Leistungen werden nach den vereinbarten Vergütungssätzen, hilfsweise nach den im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer dem Auftraggeber vor Beauftragung zugänglich gemachten Preisliste ausgewiesenen Vergütungssätzen vergütet.
§ 6 Bereitstellung, Verfügbarkeit und Wartung
(1) Die Bereitstellung erfolgt nach Maßgabe des Angebots und der technischen Voraussetzungen der eingesetzten Plattformen. Je nach Leistung werden eigene Systeme von itelis oder Dienste von Herstellern, Cloudanbietern und Rechenzentrumsbetreibern genutzt.
(2) Ist keine gesonderte Service-Level-Vereinbarung getroffen, richten sich Verfügbarkeit, Wartungsfenster, Supportzeiten, Wiederherstellungszeiten und sonstige technische Leistungsparameter der betroffenen Leistung nach den jeweils geltenden Regelungen des Herstellers oder Cloudanbieters. Eigene Verfügbarkeitszusagen von itelis bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
(3) Geplante Wartungsarbeiten, Sicherheitsupdates, Funktionsänderungen und technische Migrationen sind keine Leistungsstörung, soweit sie im üblichen Rahmen und, sofern zumutbar, unter Beachtung vereinbarter oder anbieterseitig festgelegter Wartungsfenster erfolgen.
(4) itelis informiert den Auftraggeber über geplante Maßnahmen, die die Nutzung erheblich beeinträchtigen, mit angemessener Frist in Textform, soweit itelis die Maßnahme selbst durchführt oder ihr diese rechtzeitig bekannt wird.
§ 7 Änderungen durch Hersteller oder Cloudanbieter
(1) Hersteller und Cloudanbieter können Produkte, Funktionen, Lizenzmodelle, Abrechnungsmodelle und technische Voraussetzungen anpassen oder einstellen. itelis informiert den Auftraggeber über ihr bekannt gewordene wesentliche Änderungen unverzüglich in Textform.
(2) Führt eine solche Änderung zu einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung einer vertraglich vereinbarten Kernfunktion, bietet itelis dem Auftraggeber eine funktional gleichwertige Alternative an, soweit eine solche verfügbar und wirtschaftlich zumutbar ist.
(3) Ist eine gleichwertige Alternative nicht verfügbar oder dem Auftraggeber nicht zumutbar, kann der Auftraggeber die konkret betroffene Leistung mit einer Frist von einem Monat in Textform kündigen. Bereits im Voraus gezahlte Vergütungen für Zeiträume, in denen die betroffene Leistung aufgrund der Einstellung oder wesentlichen Änderung nicht mehr erbracht wird, werden zeitanteilig erstattet.
(4) Anpassungs-, Umstellungs- und Migrationsleistungen, die durch Änderungen eines Herstellers oder Cloudanbieters erforderlich werden, sind nicht Bestandteil der vereinbarten Leistung. itelis erbringt sie nach gesonderter Beauftragung gegen Vergütung nach Aufwand. Dies gilt nicht, soweit itelis die Änderung selbst veranlasst hat oder für sie verantwortlich ist.
§ 8 Störungen, Eskalation und Ausgleichsleistungen
(1) Bei Störungen und Einschränkungen unterstützt itelis den Auftraggeber im vereinbarten Umfang bei der Analyse sowie bei der Kommunikation und Koordination mit dem verantwortlichen Hersteller oder Cloudanbieter.
(2) Liegt die Ursache einer Störung außerhalb des Einflussbereichs von itelis, erfolgt die technische Behebung durch den jeweils verantwortlichen Anbieter. itelis schuldet in diesem Fall die vereinbarte Eskalation und Nachverfolgung, nicht die Behebung selbst.
(3) Gewähren Hersteller oder Cloudanbieter bei Unterschreitung zugesicherter Leistungen Service Credits oder vergleichbare Ausgleichsleistungen, gibt itelis diese nach Maßgabe der jeweiligen Bedingungen an den Auftraggeber weiter oder berücksichtigt sie bei der nächsten Abrechnung. Der Auftraggeber unterstützt itelis bei der Geltendmachung, insbesondere durch rechtzeitige Meldung und Dokumentation der Störung.
(4) Vereinbarte Reaktionszeiten sind keine Behebungs-, Wiederherstellungs- oder Verfügbarkeitszusagen. § 18 AGB bleibt unberührt.
§ 9 Ressourcen, Mengenanpassungen und Verbrauch
(1) Der vereinbarte Umfang der Cloud-, Hosting- und Infrastrukturleistungen ergibt sich aus dem Angebot einschließlich etwaiger Leistungsscheine und Leistungsbeschreibungen. Maßgeblich sind insbesondere die vereinbarten Ressourcen, Benutzer, Speicher-, Rechen-, Netzwerk- und Sicherungskapazitäten, Instanzen, Mandanten, Lizenzen, Leistungsstufen sowie etwaige Mindestabnahmemengen, Mindestvertragswerte, Reservierungen und sonstige Commitments. Ergänzend gelten die zugrunde liegenden technischen, lizenzrechtlichen und abrechnungsbezogenen Vorgaben des jeweiligen Herstellers oder Cloudanbieters.
(2) Für die Abrechnung wird zwischen fest gebuchten oder reservierten Ressourcen und rein nutzungs- beziehungsweise verbrauchsabhängigen Leistungen unterschieden. Fest gebuchte oder reservierte Ressourcen sind insbesondere solche Leistungen, für die eine Mindestmenge, Mindestlaufzeit, Reservierung, Kapazitätszusage, Mindestabnahme, ein Commitment oder eine vergleichbare verbindliche Beschaffung oder Vorhaltung vereinbart ist. Rein nutzungs- oder verbrauchsabhängige Leistungen sind solche Leistungen, bei denen die Vergütung ausschließlich anhand der tatsächlich in Anspruch genommenen Nutzung oder des tatsächlich angefallenen Verbrauchs erfolgt und keine Mindestabnahme oder vergleichbare Bindung besteht.
(3) Zusätzliche Ressourcen, Benutzer, Instanzen, Speicher-, Rechen- oder Netzwerkkapazitäten, Lizenzen oder sonstige Leistungen können jederzeit hinzugebucht werden, soweit technische, lizenzrechtliche oder herstellerseitige Vorgaben nicht entgegenstehen. Erweiterungen werden ab Bereitstellung nach den vereinbarten Preisen vergütet und Bestandteil des bestehenden Vertragsverhältnisses. Sie laufen, soweit nichts anderes vereinbart ist und die Bedingungen des Herstellers oder Cloudanbieters dies zulassen, gleichlaufend mit der Vertragsperiode der zugehörigen Hauptleistung. Löst eine Erweiterung eine eigene Mindestlaufzeit, Reservierung oder ein eigenes Commitment aus, gilt diese beziehungsweise dieses für die betreffende Erweiterung.
(4) Eine Reduzierung fest gebuchter oder reservierter Ressourcen während einer laufenden Mindest-, Reservierungs- oder Vertragsperiode ist nur zulässig, soweit dies im Angebot oder Leistungsschein ausdrücklich vorgesehen ist oder die Bedingungen des Herstellers oder Cloudanbieters eine frühere Reduzierung zulassen. Bereits vereinbarte Mindestabnahmen, Reservierungen, Commitments und sonstige verbindliche Beschaffungs- oder Vorhalteverpflichtungen bleiben bis zum Ende der jeweiligen Bindungsperiode vergütungspflichtig.
(5) Im Übrigen wird eine Reduzierung fest gebuchter oder reservierter Ressourcen erst zum Beginn der nächsten Vertragsperiode wirksam, wenn der Auftraggeber sie spätestens innerhalb derselben Frist in Textform anzeigt, die für die Kündigung der betroffenen Leistung zum Ende der jeweiligen Vertragsperiode gilt. Die Anzeige muss die betroffene Leistung und den künftig gewünschten Ressourcen- oder Mengenumfang eindeutig bezeichnen. Sieht der Hersteller oder Cloudanbieter für die betroffene Leistung eine abweichende Frist vor, kann im Angebot oder Leistungsschein eine angemessen frühere Frist für die Anzeige des Auftraggebers vorgesehen werden, soweit dies zur rechtzeitigen Umsetzung gegenüber dem Hersteller oder Cloudanbieter erforderlich ist. itelis weist auf ihr bekannte abweichende Hersteller- oder Anbieterfristen hin. Geht die Anzeige nicht fristgerecht zu, wird die betreffende Leistung für die folgende Vertragsperiode im bisherigen Umfang fortgeführt.
(6) Eine vereinbarte Mindestabnahmemenge oder ein vereinbarter Mindestvertragswert bleibt für die jeweilige Vertragsperiode verbindlich. Eine Reduzierung unter die vereinbarte Mindestabnahmemenge oder unter den vereinbarten Mindestvertragswert ist während der jeweiligen Bindungsperiode ausgeschlossen, soweit im Angebot oder Leistungsschein nichts anderes vereinbart ist.
(7) Beruht die Vergütung fest gebuchter oder reservierter Ressourcen auf einer Mengenstaffel, einem Volumenpreis, einer Kapazitätsstufe, einem Commitment, einer mengenabhängigen Pauschale oder einer sonstigen mengenbezogenen Kalkulationsgrundlage, gilt nach Wirksamwerden einer Reduzierung die für den verbleibenden Ressourcen- oder Mengenumfang maßgebliche Preis- und Konditionsstruktur. Ist für den reduzierten Umfang kein Staffel- oder Stufenpreis ausgewiesen, gilt der zum Wirksamwerden der Reduzierung für den tatsächlichen Umfang geltende Standard- oder Einzelpreis von itelis.
(8) Führt eine Reduzierung dazu, dass eine Mengenstaffel, Kapazitätsstufe, Mindestabnahme, Reservierung, ein Commitment oder eine sonstige Kalkulationsgrundlage nicht mehr erreicht wird, ist itelis berechtigt, die Vergütung der betroffenen Leistung mit Wirkung zum Beginn der nächsten Vertragsperiode auf Grundlage des dann geltenden Ressourcen- oder Mengenumfangs und der hierfür maßgeblichen Preis- und Konditionsstruktur neu zu berechnen.
(9) Erhöht sich der fest gebuchte oder reservierte Ressourcen- oder Mengenumfang innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden einer Reduzierung erneut wesentlich, ist itelis berechtigt, die Preis- und Konditionsstruktur unter Berücksichtigung des tatsächlich wieder erreichten Umfangs neu zu berechnen. Dies gilt insbesondere, wenn eine vorübergehende Reduzierung ansonsten zu Konditionsvorteilen führen würde, die bei dem tatsächlich genutzten oder bereitgehaltenen Umfang nicht vorgesehen sind.
(10) Führt eine Neuberechnung nach den Absätzen 7 bis 9 zu einer höheren laufenden Vergütung als der Auftraggeber auf Grundlage des von ihm angezeigten reduzierten Umfangs und der ihm bekannten Preis- und Konditionsstruktur berechtigterweise erwarten durfte, informiert itelis den Auftraggeber unverzüglich in Textform über die neue Vergütung und deren Grundlage. Der Auftraggeber kann die betroffene Leistung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung mit Wirkung zum Beginn der betreffenden Vertragsperiode in Textform kündigen.
(11) Bei rein nutzungs- oder verbrauchsabhängigen Leistungen bestimmt sich die Vergütung nach dem tatsächlich gemessenen oder vom Hersteller beziehungsweise Cloudanbieter abgerechneten Verbrauch. Eine Verringerung des tatsächlichen Verbrauchs stellt keine Mengenreduzierung im Sinne der Absätze 4 bis 10 dar, soweit keine Mindestabnahme, Reservierung, ein Commitment oder eine sonstige verbindliche Mindestvergütung vereinbart ist.
(12) Maßgeblich für die Abrechnung verbrauchsabhängiger Leistungen sind die von itelis, dem Hersteller oder dem Cloudanbieter nach den für die jeweilige Leistung vorgesehenen technischen Mess- und Abrechnungsverfahren ermittelten Verbrauchswerte. itelis erteilt dem Auftraggeber auf Verlangen Auskunft über die zugrunde gelegten Verbrauchswerte und die verfügbare Abrechnungsgrundlage. Bestreitet der Auftraggeber einen Verbrauchswert, kann er innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der betreffenden Rechnung eine Überprüfung verlangen.
(13) Sieht der Hersteller oder Cloudanbieter aufgrund tatsächlicher Nutzung, Mehrverbrauchs, Überschreitung gebuchter Kapazitäten oder Nutzung zusätzlicher Funktionen automatische Anpassungen, Mehrverbrauchsabrechnungen oder Nachberechnungen vor, ist itelis berechtigt, diese nach den vereinbarten Preisen an den Auftraggeber weiterzuberechnen. itelis informiert den Auftraggeber über ihr bekannt gewordene wesentliche Überschreitungen oder außergewöhnliche Verbrauchsentwicklungen unverzüglich, soweit diese im Rahmen der vereinbarten Leistungen und ohne gesonderte Kosten-, Budget- oder Verbrauchsüberwachung erkennbar sind.
(14) Der Auftraggeber ist für die laufende Überwachung des von ihm verursachten Verbrauchs sowie für die Festlegung und Einhaltung eigener Budgets verantwortlich. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet itelis keine fortlaufende Kosten-, Budget-, FinOps- oder Verbrauchsüberwachung, keine automatische Verbrauchsbegrenzung und keine Zusage eines bestimmten maximalen monatlichen oder jährlichen Verbrauchs.
(15) Sind für eine Leistung Budgetgrenzen, Verbrauchswarnungen, technische Limits, automatische Skalierungsregeln oder Abschaltmechanismen ausdrücklich vereinbart, richten sich deren Umfang und Wirkung nach dem Angebot, Leistungsschein oder der Leistungsbeschreibung. Soweit der eingesetzte Hersteller oder Cloudanbieter eine technisch zwingende Überschreitung solcher Grenzen zulässt oder eine zeitverzögerte Verbrauchserfassung erfolgt, stellen vereinbarte Warn- oder Budgetwerte keine Garantie dafür dar, dass darüber hinausgehende Verbräuche technisch ausgeschlossen sind.
(16) Änderungen der Vergütung aufgrund von Ressourcen-, Mengen- oder Verbrauchsanpassungen nach diesem Paragraphen gelten nicht als Preisanpassung im Sinne des § 11, soweit sie ausschließlich auf einer Änderung des tatsächlich gebuchten, bereitgestellten oder verbrauchten Leistungsumfangs beruhen.
§ 10 Support
(1) Art und Umfang der Support- und Serviceleistungen ergeben sich aus dem Angebot oder dem Leistungsschein.
(2) Ist nichts anderes vereinbart, unterstützt itelis den Auftraggeber während der Servicezeiten nach § 6 Abs. 4 AGB bei allgemeinen Fragestellungen zur bereitgestellten Leistung, bei der Koordination mit Herstellern oder Cloudanbietern sowie bei der Aufnahme und Weitergabe von Störungsmeldungen und Änderungswünschen.
(3) Der Auftraggeber bleibt für die fachliche Bewertung sowie für betriebliche, organisatorische und regulatorische Entscheidungen verantwortlich. itelis handelt auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen und Freigaben.
§ 11 Vergütung, Abrechnung und Preisanpassung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot, dem Leistungsschein oder einer individuellen Vereinbarung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Laufende Leistungen werden für die vereinbarte Abrechnungsperiode im Voraus abgerechnet. Nutzungs- oder verbrauchsabhängige Leistungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, nachträglich auf Grundlage der tatsächlich ermittelten oder vom Hersteller beziehungsweise Cloudanbieter abgerechneten Nutzung berechnet. Im Übrigen gilt § 5 AGB.
(3) itelis ist berechtigt, die Vergütung einer betroffenen Leistung anzupassen, wenn und soweit sich die hierfür maßgeblichen Kosten nach Vertragsschluss nachhaltig verändern. Maßgeblich sind insbesondere Änderungen von Preisen, Lizenz-, Subskriptions- und Abrechnungsmodellen oder sonstigen Beschaffungsbedingungen von Herstellern, Cloudanbietern, Rechenzentrumsbetreibern, Telekommunikationsanbietern oder sonstigen Vorlieferanten sowie Änderungen von Beschaffungs-, Rechenzentrums-, Energie-, Telekommunikations-, Betriebs- oder Verwaltungskosten und Wechselkursen, soweit diese Kosten der betroffenen Leistung zuzuordnen sind.
(4) Eine Preisanpassung nach Absatz 3 erfolgt nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB und darf nur den Umfang der eingetretenen Kostenänderung abbilden. Kostensenkungen werden nach denselben Grundsätzen und in demselben Umfang berücksichtigt wie Kostensteigerungen. Gegenläufige Kostenentwicklungen innerhalb derselben Leistung dürfen miteinander verrechnet werden.
(5) itelis teilt dem Auftraggeber eine Preisanpassung mindestens 30 Kalendertage vor ihrem Inkrafttreten in Textform mit. Die Mitteilung enthält den maßgeblichen Anpassungsgrund, die betroffene Leistung, den bisherigen und den künftig geltenden Preis sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Auf Verlangen des Auftraggebers legt itelis die zugrunde liegende Kostenentwicklung in geeigneter Weise nachvollziehbar dar, soweit dem keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen oder vertraglichen Vertraulichkeitspflichten gegenüber Dritten entgegenstehen.
(6) Preisanpassungen wirken frühestens mit Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums und nicht rückwirkend. Sie erfolgen grundsätzlich nicht häufiger als einmal je Vertragsjahr. Abweichend hiervon darf itelis eine unmittelbar wirksame und von itelis wirtschaftlich nicht vermeidbare Preis-, Lizenz-, Subskriptions- oder Abrechnungsänderung eines Herstellers, Cloudanbieters oder sonstigen Vorlieferanten zeitnah weitergeben, soweit diese die betroffene Leistung unmittelbar betrifft.
(7) Erhöht sich die laufende Vergütung einer betroffenen Leistung aufgrund von Preisanpassungen nach den Absätzen 3 bis 6 innerhalb von zwölf Monaten insgesamt um mehr als 15 Prozent, kann der Auftraggeber die betroffene Leistung innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preisanpassung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisanpassung in Textform kündigen. Bereits im Voraus gezahlte Vergütungen für Zeiträume nach Wirksamwerden der Kündigung werden zeitanteilig erstattet.
(8) Ein Kündigungsrecht nach Absatz 7 besteht nicht, soweit sich die Vergütung ausschließlich aufgrund einer Änderung des vom Auftraggeber gebuchten, bereitgestellten oder tatsächlich verbrauchten Leistungsumfangs, aufgrund zusätzlicher oder reduzierter Benutzer, Ressourcen, Instanzen, Speicher-, Rechen- oder Netzwerkkapazitäten, aufgrund nutzungs- oder verbrauchsabhängiger Mehr- oder Minderverbräuche oder aufgrund gesetzlicher Änderungen von Steuern, Abgaben oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Belastungen verändert.
(9) Änderungen der Vergütung aufgrund von Ressourcen-, Mengen-, Verbrauchs- oder Leistungsanpassungen nach § 9 gelten nicht als Preisanpassung im Sinne der Absätze 3 bis 8.
(10) Soweit Hersteller oder Cloudanbieter Preise, Lizenz-, Subskriptions- oder Abrechnungsmodelle mit Wirkung zu einem bestimmten Zeitpunkt ändern und diese Änderung unmittelbar die Beschaffung oder Bereitstellung der betroffenen Leistung beeinflusst, ist itelis berechtigt, die hieraus resultierende Kostenänderung nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 weiterzugeben. Herstellerseitige Mindestlaufzeiten, Commitments, Reservierungen, Mindestabnahmen und sonstige verbindliche Beschaffungs- oder Vorhalteverpflichtungen bleiben unberührt.
(11) Ist für eine Leistung ausdrücklich ein Festpreis für einen bestimmten Zeitraum vereinbart, bleibt dieser für die vereinbarte Dauer unberührt, soweit im Angebot oder Leistungsschein nichts Abweichendes geregelt ist. Nach Ablauf der Festpreisbindung kann die Vergütung nach Maßgabe dieses Paragraphen angepasst werden.
(12) Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt itelis Auskunft darüber, welche Preis- oder Kostenkomponente einer konkreten Preisanpassung zugrunde liegt, soweit ihr dies möglich ist und keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen oder vertraglichen Vertraulichkeitspflichten gegenüber Dritten entgegenstehen.
§ 12 Zahlungsverzug, Aussetzung und Reaktivierung
(1) Bei Zahlungsverzug gelten § 5 Abs. 8 AGB sowie die folgenden Regelungen.
(2) itelis ist berechtigt, die von einem Zahlungsverzug betroffenen Cloud-, Hosting- und Infrastrukturleistungen nach Maßgabe von § 5 Abs. 8 AGB vorübergehend einzuschränken oder auszusetzen. Soweit technisch möglich und soweit zwingende gesetzliche, technische, lizenzrechtliche oder vertragliche Vorgaben von Herstellern, Cloudanbietern oder sonstigen Drittanbietern nicht entgegenstehen, wird dem Auftraggeber für mindestens 30 Kalendertage ab Beginn der Aussetzung ein lesender Zugriff auf seine Daten oder eine Nutzung der verfügbaren Exportfunktionen ermöglicht. Eine Löschung von Daten allein wegen Zahlungsverzugs erfolgt nicht vor Ablauf dieses Zeitraums.
(3) Sperrungen, Deaktivierungen oder Einschränkungen, die ein Hersteller, Cloudanbieter, Rechenzentrumsbetreiber oder sonstiger Drittanbieter aufgrund seiner eigenen Bedingungen veranlasst, liegen außerhalb des Einflussbereichs von itelis, soweit sie nicht auf einer von itelis zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen. itelis informiert den Auftraggeber unverzüglich, sobald ihr eine solche Maßnahme bekannt wird.
(4) Die Zahlungspflicht des Auftraggebers bleibt während einer berechtigten Aussetzung bestehen, soweit der Auftraggeber den Zahlungsverzug zu vertreten hat und itelis für die betreffende Leistung weiterhin Kosten entstehen.
(5) Nach vollständigem Ausgleich der fälligen Forderungen nimmt itelis die Leistungen im Rahmen der technischen und herstellerseitigen Möglichkeiten unverzüglich wieder auf. Erforderliche Reaktivierungs-, Wiederherstellungs- und Herstelleraufwände werden nach den vereinbarten Vergütungssätzen, hilfsweise nach den im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer dem Auftraggeber vor Beauftragung zugänglich gemachten Preisliste ausgewiesenen Vergütungssätzen abgerechnet.
§ 13 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Ergänzend zu § 17 AGB gilt für Cloudleistungen Folgendes.
(2) Der Auftraggeber ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Er verantwortet die rechtmäßige Auswahl und Nutzung der Cloudleistungen, die datenschutzrechtliche Einordnung seiner Verarbeitungen sowie die Festlegung von Lösch-, Aufbewahrungs-, Berechtigungs- und Datensicherungskonzepten.
(3) Soweit itelis personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO einschließlich der erforderlichen Anlagen, insbesondere zu technischen und organisatorischen Maßnahmen, Unterauftragsverarbeitern, Weisungen, Unterstützungspflichten sowie Löschung oder Rückgabe von Daten nach Beendigung der Verarbeitung. Diese Vereinbarung geht den Datenschutzregelungen dieser EGB Cloud für ihren Regelungsgegenstand vor. Soweit eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erforderlich ist, ist itelis berechtigt, die Aufnahme oder Fortsetzung der hiervon betroffenen Verarbeitung bis zum Abschluss einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Vereinbarung auszusetzen.
(4) itelis stellt dem Auftraggeber die Identität der eingesetzten Unterauftragsverarbeiter, ihre Leistungsbereiche und die Verarbeitungsorte in einer Übersicht zur Verfügung und informiert über beabsichtigte Änderungen nach Maßgabe der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
(5) Je nach eingesetzter Plattform kann eine Verarbeitung innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittstaaten erfolgen. itelis stellt dem Auftraggeber die ihr vorliegenden produktbezogenen Informationen zu Verarbeitungsorten, Supportzugriffen und den vom Hersteller oder Cloudanbieter eingesetzten Garantien, insbesondere Angemessenheitsbeschlüssen und Standarddatenschutzklauseln, zur Verfügung.
(6) Die Bewertung der Zulässigkeit einer Drittlandübermittlung für die konkreten Verarbeitungen des Auftraggebers, einschließlich einer erforderlichen Folgenabschätzung, obliegt dem Auftraggeber. itelis unterstützt ihn hierbei im vereinbarten Umfang durch Bereitstellung verfügbarer Informationen und Unterlagen.
(7) Eine Rechts- oder Datenschutzberatung ist nicht Bestandteil der Leistungen.
§ 14 Informationssicherheit, Datensicherung und Cyberrisiken
(1) Ergänzend zu § 18 AGB gilt für Cloudleistungen Folgendes.
(2) Der Auftraggeber verantwortet die Sicherheit seiner Endgeräte, Netzzugänge, Zugangsdaten, Berechtigungen und internen Sicherheitsmaßnahmen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Datensicherung, Wiederherstellungstests, Archivierung, Notfallplanung und die regelmäßige Überprüfung von Wiederanlaufverfahren verbleiben im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, soweit itelis diese Leistungen nicht ausdrücklich übernommen hat. Die Bereitstellung einer Backup- oder Archivierungsplattform allein begründet keine Übernahme der Durchführung, Überwachung oder Prüfung von Datensicherungen und Wiederherstellungen.
(4) Ist eine Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, ergeben sich Umfang, Sicherungsintervalle, Aufbewahrungsdauer, Wiederherstellungsziele und die Verantwortung für Wiederherstellungstests aus dem Angebot einschließlich etwaiger Leistungsscheine und Leistungsbeschreibungen.
(5) Technische Störungen, Fehlkonfigurationen, Sicherheitsvorfälle und Cyberangriffe können trotz angemessener Schutzmaßnahmen nicht vollständig ausgeschlossen werden. itelis schuldet keinen Erfolg im Sinne einer vollständigen Verhinderung, Erkennung oder Abwehr solcher Ereignisse.
(6) Die Erkennung, Analyse, Eindämmung, forensische Untersuchung und Wiederherstellung im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen sowie die Kommunikation mit Behörden, Versicherern, betroffenen Personen oder sonstigen Dritten sind nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich als Incident-Response-, Security- oder Managed-Service-Leistung vereinbart ist. Andernfalls erbringt itelis solche Leistungen nur nach gesonderter Beauftragung gegen Vergütung nach Aufwand.
(7) Für Sofortmaßnahmen bei einer erheblichen und unmittelbaren Gefahr für Systeme, Daten, Netze oder die Verfügbarkeit wesentlicher IT-Dienste gilt § 18 Abs. 6 AGB ergänzend. Soweit eine Maßnahme nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang und der laufenden Vergütung umfasst ist, wird sie nach den vereinbarten Vergütungssätzen, hilfsweise nach den im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer dem Auftraggeber vor Beauftragung zugänglich gemachten Preisliste ausgewiesenen Vergütungssätzen abgerechnet.
§ 15 Keine Zusage regulatorischer Compliance
(1) Die Bereitstellung von oder die Unterstützung bei Cloud-, Sicherheits- oder Infrastrukturleistungen begründet keine Zusage, dass der Auftraggeber bestimmte gesetzliche, regulatorische, branchenspezifische oder zertifizierungsbezogene Anforderungen erfüllt. Dies gilt insbesondere für Anforderungen aus DSGVO, GoBD, NIS2, KRITIS-Regelungen, ISO 27001 und TISAX sowie für interne Compliance-Vorgaben des Auftraggebers.
(2) Eine solche Zusage bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform, in der der zugesagte Standard und der Umfang der Zusage konkret bezeichnet sind.
(3) Zertifizierungen, Testate oder Prüfberichte von Herstellern, Cloudanbietern oder Rechenzentrumsbetreibern beziehen sich ausschließlich auf deren Leistungen und stellen keine Zusage von itelis dar.
§ 16 Vertraulichkeit und Zugriffe
(1) Für die Vertraulichkeit gilt § 19 AGB. Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere Zugangsdaten, Konfigurationen, technische Dokumentationen, Preisgestaltungen und die Daten des Auftraggebers.
(2) Soweit zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich, greift itelis auf Systeme, Dienste oder Daten des Auftraggebers zu. Solche Zugriffe erfolgen ausschließlich im erforderlichen Umfang, zweckgebunden und im Rahmen der vereinbarten Berechtigungen und Sicherheitsanforderungen.
(3) itelis trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der ihr überlassenen Zugänge und Informationen und dokumentiert administrative Zugriffe im technisch möglichen und vereinbarten Umfang.
§ 17 Gewährleistung, Haftung und Verjährung
(1) Für Gewährleistung, Haftung und Verjährung gelten ergänzend die §§ 12, 15 und 16 AGB. Die dort vereinbarten Haftungsbegrenzungen, Haftungshöchstbeträge und Haftungsausschlüsse gelten auch für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit Cloud-, Hosting- und Infrastrukturleistungen.
(2) itelis haftet nicht für Störungen, Einschränkungen, Ausfälle, Leistungsänderungen oder sonstige Leistungsdefizite, deren Ursache ausschließlich aus der technischen oder organisatorischen Leistungssphäre eines Herstellers, Cloudanbieters, Rechenzentrumsbetreibers, Telekommunikationsanbieters oder sonstigen Drittanbieters stammt und die itelis nicht zu vertreten hat. Die Haftung von itelis für eigene Pflichtverletzungen bleibt unberührt.
(3) itelis haftet insbesondere für die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihr selbst übernommenen vertraglichen Pflichten, insbesondere für schuldhaft fehlerhafte Bereitstellung, Konfiguration oder Administration, schuldhaft fehlerhafte Beratung, schuldhaft verspätete Bestellungen oder Bereitstellungen sowie für die Verletzung ausdrücklich übernommener Koordinations-, Eskalations-, Informations- und Unterstützungspflichten. Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen, die itelis zur Erfüllung eigener Pflichten einsetzt, hat itelis nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu vertreten.
(4) Soweit itelis einen Hersteller, Cloudanbieter, Rechenzentrumsbetreiber, Telekommunikationsanbieter oder sonstigen Drittanbieter für die Erbringung der vereinbarten Leistung selbst auswählt, haftet itelis im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für eine schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Auswahl-, Beauftragungs- und Überwachungspflichten. Soweit der Auftraggeber einen bestimmten Anbieter, eine bestimmte Plattform oder eine bestimmte technische Lösung verbindlich vorgibt, übernimmt itelis keine Verantwortung für deren Auswahl oder grundsätzliche Eignung. Gesetzliche Hinweis-, Warn- und Aufklärungspflichten von itelis bleiben unberührt.
(5) Herstellerseitige Service-Level, Garantien, Gutschriften, Erstattungen oder sonstige Ausgleichsleistungen begründen keine weitergehenden eigenen Leistungs- oder Haftungszusagen von itelis, soweit eine solche Zusage nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Soweit itelis entsprechende Ansprüche gegenüber einem Hersteller oder Cloudanbieter für den Auftraggeber geltend machen kann, unterstützt sie den Auftraggeber im vereinbarten Umfang nach Maßgabe der jeweiligen Hersteller- oder Anbieterbedingungen.
(6) Soweit itelis die Durchführung, Überwachung oder Prüfung von Datensicherungen oder Wiederherstellungen nicht ausdrücklich übernommen hat, ist die Haftung bei Verlust oder Beschädigung von Daten außer in den Fällen unbeschränkter Haftung nach den AGB auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei einer ordnungsgemäßen, regelmäßigen und auf Wiederherstellbarkeit überprüften Datensicherung des Auftraggebers angefallen wäre. Soweit ein Schaden durch fehlende, unzureichende oder nicht überprüfte Datensicherungen des Auftraggebers mitverursacht wurde, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über das Mitverschulden.
(7) Beruht eine Störung oder ein Schaden darauf, dass der Auftraggeber ihm obliegende Mitwirkungs-, Sicherheits-, Konfigurations-, Berechtigungs-, Datensicherungs- oder sonstige Vertragspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über das Mitverschulden. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber trotz eines Hinweises von itelis eine empfohlene sicherheits- oder betriebsrelevante Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig umsetzt.
(8) itelis tritt dem Auftraggeber auf dessen Verlangen Ansprüche gegen einen Hersteller, Cloudanbieter, Rechenzentrumsbetreiber oder sonstigen Drittanbieter wegen einer Leistungsstörung ab, soweit solche Ansprüche bestehen, ihre Abtretung rechtlich zulässig und itelis zumutbar ist und hierdurch eigene Ansprüche, Einwendungen, Verteidigungsmöglichkeiten oder sonstige berechtigte Interessen von itelis nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Der Auftraggeber trägt die hierdurch entstehenden angemessenen Aufwände und Kosten, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.
(9) Soweit eine Abtretung nach Absatz 8 rechtlich oder aufgrund der Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters nicht möglich ist, unterstützt itelis den Auftraggeber auf dessen Verlangen im angemessenen Umfang bei der Geltendmachung entsprechender Ansprüche oder Ausgleichsleistungen gegenüber dem Drittanbieter. Darüber hinausgehende Unterstützungsleistungen werden nach Aufwand vergütet, soweit sie nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.
(10) Ansprüche wegen Mängeln laufender Cloud-, Hosting- und Infrastrukturleistungen unterliegen den gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Ansprüche wegen Mängeln einmaliger Projekt-, Einführungs-, Migrations-, Konfigurations- oder Schulungsleistungen verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt bei Werkleistungen mit der Abnahme, bei Lieferleistungen mit der Ablieferung und bei Dienst- und Beratungsleistungen mit der Erbringung der jeweiligen Leistung.
(11) Absatz 10 Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen nach den AGB oder nach zwingendem Recht eine kürzere Verjährung ausgeschlossen ist, insbesondere bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, übernommenen Garantien, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Zwingende längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
(12) Für Schadensersatzansprüche gelten die in den AGB vereinbarten Haftungs- und Verjährungsregelungen sowie ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.
§ 18 Laufzeit, Verlängerung und Kündigung
(1) Ist im Angebot oder Leistungsschein nichts anderes geregelt, beträgt die erstmalige Mindestlaufzeit der vereinbarten Leistungen zwölf Monate ab Bereitstellung.
(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere zwölf Monate, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende in Textform gekündigt wird. Die Verlängerung erfolgt mit dem zum Ende der jeweiligen Vertragsperiode bestehenden Leistungs-, Ressourcen- und Mengenumfang. Reduzierungen fest gebuchter oder reservierter Ressourcen zum Beginn einer Verlängerungsperiode richten sich nach § 9 Abs. 4 bis 10.
(3) Abweichende Mindestlaufzeiten, Verlängerungsperioden und Kündigungsfristen von Lizenzen, Subskriptionen, Abonnements, Reservierungen, Commitments und sonstigen Drittleistungen eines Herstellers oder Cloudanbieters gelten nur für die konkret betroffene Drittleistung und nur, soweit sie im Angebot, Leistungsschein oder einer ausdrücklich einbezogenen Vertragsanlage unter Angabe der betroffenen Leistung benannt wurden. Soweit zur rechtzeitigen Umsetzung einer Kündigung, Reduzierung oder sonstigen Vertragsänderung gegenüber dem Hersteller oder Cloudanbieter ein Bearbeitungsvorlauf erforderlich ist, kann im Angebot oder Leistungsschein eine angemessen frühere Frist für die Erklärung des Auftraggebers vorgesehen werden.
(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Hersteller oder Cloudanbieter die betreffende Leistung dauerhaft einstellt oder wesentliche Leistungsbestandteile nicht mehr bereitstellt, wenn eine Partei trotz angemessener Fristsetzung schwerwiegend gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt oder wenn gesetzliche oder behördliche Vorgaben die Fortführung der Leistungen wesentlich beeinträchtigen.
(5) Ein wichtiger Grund kann für beide Parteien ferner vorliegen, wenn die Fortführung der Leistung aufgrund wesentlicher Änderungen eines Herstellers oder Cloudanbieters wirtschaftlich unzumutbar wird. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 7 Abs. 3 und § 11 Abs. 7 bleibt unberührt.
(6) Kündigungen können auf einzelne Leistungen beschränkt werden, soweit diese technisch und lizenzrechtlich eigenständig sind.
§ 19 Beendigung, Datenexport und Löschung
(1) Mit Wirksamwerden der Beendigung endet die Bereitstellung der betroffenen Leistungen.
(2) Der Auftraggeber bleibt Inhaber seiner Daten und ist für deren rechtzeitige Sicherung und Übernahme vor Vertragsende verantwortlich.
(3) Soweit technisch möglich, soweit die hierfür erforderlichen Zugänge bestehen und soweit keine abweichenden Hersteller- oder Cloudanbieterbedingungen, gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder zwingenden technischen Gründe entgegenstehen, ermöglicht itelis dem Auftraggeber für bis zu 30 Kalendertage ab Wirksamwerden der Beendigung die Nutzung der verfügbaren Exportfunktionen oder unterstützt ihn im vereinbarten Umfang bei deren Nutzung. Der Export erfolgt grundsätzlich in den vom Hersteller vorgesehenen oder technisch verfügbaren Formaten. Sieht der Hersteller oder Cloudanbieter eine kürzere Frist für Export, Datenzugriff, Aufbewahrung oder Löschung vor, ist diese Frist maßgeblich; itelis informiert den Auftraggeber hierüber unverzüglich, sobald ihr die abweichende Frist bekannt wird.
(4) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 ist itelis berechtigt, Zugänge zu deaktivieren und Daten, Konfigurationen sowie bereitgestellte Speicher-, Backup- und Archivbereiche zu löschen oder löschen zu lassen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder abweichenden Vereinbarungen bestehen.
(5) Daten in Sicherungskopien werden im Rahmen der regulären Löschzyklen gelöscht. Eine selektive Löschung einzelner Daten aus Sicherungskopien wird nur geschuldet, soweit dies technisch möglich, gesetzlich erforderlich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(6) Datenexporte, Migrationen, Übergabe- und Dokumentationsleistungen, die über die Bereitstellung der im Produkt vorgesehenen Exportfunktionen und die Übergabe von Zugangsdaten und Konfigurationsübersichten hinausgehen, erbringt itelis nach gesonderter Beauftragung gegen Vergütung nach Aufwand. § 21 Abs. 4 AGB bleibt unberührt.
(7) Exportiert der Auftraggeber seine Daten nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 und beauftragt er keine Übergangsleistung, trägt er das Risiko eines hierdurch eintretenden Datenverlusts.
(8) Auf Verlangen des Auftraggebers bestätigt itelis die Löschung in Textform.
§ 20 Wechsel von Reseller, Provider oder Subscription
(1) Verlangt der Auftraggeber die Übertragung von Subskriptionen, Tenants oder Cloudleistungen auf einen anderen Reseller, Provider oder auf sich selbst, unterstützt itelis ihn hierbei, soweit dies technisch und nach den Bedingungen des Herstellers oder Cloudanbieters möglich ist.
(2) Der hierfür erforderliche Aufwand ist nicht Bestandteil der vereinbarten Leistung und wird nach Aufwand vergütet. Gebühren, Lizenzfolgen, Mindestlaufzeiten und Mindestabnahmen des Herstellers oder Cloudanbieters trägt der Auftraggeber.
(3) Bestehende Zahlungsverpflichtungen und Laufzeiten bleiben von einer Übertragung unberührt, soweit sie nicht mit Wirkung für die Zukunft einvernehmlich aufgehoben werden.
(4) Für die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis gilt § 22 AGB.
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser EGB Cloud bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen im Sinne von § 305b BGB bleiben unberührt.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser EGB Cloud unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von itelis, insbesondere § 23 AGB zu Rechtswahl, Gerichtsstand, Vertragssprache und Textform.
itelis solutions GmbH & Co. KG — Ergänzende Geschäftsbedingungen Cloud, Fassung 1.1, Stand September 2026