EGB SaaS

Ergänzende Geschäftsbedingungen für Software-as-a-Service-Leistungen (EGB SaaS)

der itelis solutions GmbH & Co. KG
Fassung: 1.1 — Stand: September 2026

Präambel

Software-as-a-Service-Leistungen werden regelmäßig auf Plattformen und Diensten spezialisierter Hersteller erbracht. Die itelis solutions GmbH & Co. KG (nachfolgend „itelis”) stellt diese Leistungen auf Subskriptionsbasis bereit, verwaltet die zugehörigen Lizenzen und Subskriptionen und ist zentraler kaufmännischer und organisatorischer Ansprechpartner des Auftraggebers.

Diese Ergänzenden Geschäftsbedingungen regeln die hierfür maßgeblichen Besonderheiten, insbesondere die Verteilung der Verantwortung zwischen Hersteller, itelis und Auftraggeber. Sie ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von itelis (nachfolgend „AGB”) und ersetzen diese nicht.

§ 1 Geltungsbereich
(1)            Diese Ergänzenden Geschäftsbedingungen für Software-as-a-Service-Leistungen (nachfolgend „EGB SaaS”) gelten ergänzend zu den AGB für sämtliche Verträge über die Bereitstellung von Softwarelösungen auf Subskriptionsbasis sowie für hiermit zusammenhängende Lizenz-, Verwaltungs-, Unterstützungs- und Serviceleistungen von itelis gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.

(2)            Sie gelten insbesondere für Microsoft-365- und CSP-Subskriptionen, Collaboration- und Kommunikationslösungen, Security-, E-Mail-Security- und Endpoint-Lösungen, Backup-, Archivierungs- und Managementwerkzeuge sowie für sonstige Software, die dem Auftraggeber zur zeitlich begrenzten Nutzung über das Internet bereitgestellt wird.

(3)            Soweit diese EGB SaaS keine abweichende Regelung enthalten, gelten die AGB uneingeschränkt fort. Begriffe, die in den AGB definiert sind, haben in diesen EGB SaaS dieselbe Bedeutung.

§ 2 Vertragsunterlagen, Rangfolge und Verhältnis zu weiteren EGB
(1)            Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot einschließlich etwaiger Leistungsscheine, Leistungsbeschreibungen, Service-Level-Anlagen und sonstiger ausdrücklich einbezogener Leistungsanlagen sowie aus individuellen Vereinbarungen.

(2)            Für die Rangfolge der Vertragsunterlagen gilt § 2 Abs. 5 AGB. Ergänzend gilt § 3 Abs. 2 dieser EGB SaaS für Bedingungen von Herstellern.

(3)            Die EGB SaaS, EGB Cloud und EGB MSP sind gleichrangig und gelten jeweils nur für ihren Regelungsbereich. Bei Widersprüchen geht die für den betroffenen Leistungsgegenstand speziellere Regelung vor.

(4)            Enthält eine Leistung zugleich Elemente einer Softwareüberlassung im Wege von Software-as-a-Service und Elemente eines Managed Service, gelten die EGB SaaS für Überlassung, Lizenzierung, Abrechnung und Beendigung der Softwareleistung und die EGB MSP für Betrieb, Überwachung, Administration, Support und Sicherheitsleistungen. Für die Bereitstellung von Infrastruktur-, Hosting- oder Rechenzentrumsleistungen gelten die EGB Cloud.

§ 3 Leistungen Dritter und Herstellerbedingungen
(1)            itelis ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise unter Einbindung von Herstellern, Cloudanbietern und geeigneten Erfüllungsgehilfen zu erbringen. Die berechtigten Interessen des Auftraggebers werden hierbei angemessen berücksichtigt.

(2)            Soweit die Geltung von Produkt-, Lizenz-, Nutzungs- oder Vertragsbedingungen eines Herstellers technische, lizenzrechtliche oder vertragliche Voraussetzung für die Nutzung der jeweiligen Drittleistung ist, gelten diese ergänzend und ausschließlich für die betreffende Drittleistung vorrangig. Abweichend von § 2 Abs. 5 Nr. 5 AGB gehen sie insoweit auch diesen EGB SaaS vor. Im Übrigen bleiben die zwischen itelis und dem Auftraggeber vereinbarten Leistungs-, Support-, Vergütungs-, Laufzeit- und Haftungsregelungen unberührt.

(3)            itelis benennt die für die jeweilige Leistung einschlägigen Herstellerbedingungen im Angebot oder Leistungsschein mit Produktbezeichnung, Fundstelle und, soweit verfügbar, Versionsstand oder stellt sie als Anlage oder über ein Kundenportal zur Verfügung. Bei Erweiterungen des Leistungsumfangs gilt dies entsprechend. Auf Verlangen des Auftraggebers stellt itelis ihr vorliegende Bedingungen in Textform bereit.

(4)            Herstellerbedingungen gelten nur für die jeweilige Drittleistung und nur insoweit, wie sie zwingend gelten oder für deren Nutzung erforderlich sind. Bedingungen, die ausschließlich im Verhältnis zwischen itelis und einem Hersteller gelten, begründen keine Pflichten des Auftraggebers.

§ 4 Leistungsbild und Verantwortungsteilung
(1)            itelis erbringt die vereinbarten Leistungen als zentraler Ansprechpartner für die Bereitstellung und Verwaltung der vereinbarten Softwarelösungen. Der Leistungsumfang kann insbesondere die Einräumung von Nutzungsrechten, die Verwaltung von Subskriptionen und Lizenzen, Einführungsleistungen, organisatorische Betreuung sowie die Koordination und Eskalation gegenüber dem Hersteller umfassen.

(2)            Entwicklung, Betrieb, Wartung, Weiterentwicklung, Verfügbarkeit und Sicherheitsmechanismen der eingesetzten Plattformen liegen im Verantwortungsbereich des jeweiligen Herstellers.

(3)            Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, verantwortet der Auftraggeber die fachliche Nutzung der eingesetzten Lösungen, die Verwaltung seiner Benutzer, Berechtigungen und Inhalte, die Konfiguration innerhalb seiner Umgebung, den Betrieb seiner Anwendungen, Daten und Prozesse sowie die Einhaltung der für ihn geltenden gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen.

(4)            Betriebs-, Administrations-, Monitoring-, Sicherheits-, Schulungs-, Migrations- und Beratungsleistungen sowie Managed Services sind nicht Bestandteil der Leistungen nach diesen EGB SaaS. Sie können gesondert vereinbart werden; hierfür gelten ergänzend die EGB MSP oder die jeweilige Leistungsbeschreibung.

(5)            Ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer oder sicherheitsbezogener Erfolg wird nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist. Empfehlungen und Hinweise von itelis unterstützen die Entscheidungen des Auftraggebers; die Entscheidung selbst verbleibt bei ihm.

(6)            Wiederholt erbrachte Unterstützungs- oder Kulanzleistungen begründen keinen Anspruch auf eine dauerhafte Erweiterung des vereinbarten Leistungsumfangs, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung in Textform treffen.

§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
(1)            Ergänzend zu § 4 AGB benennt der Auftraggeber geeignete Ansprechpartner und stellt sicher, dass erforderliche Informationen, Zugänge, Berechtigungen, Freigaben und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

(2)            Der Auftraggeber stellt die für die Nutzung erforderlichen technischen Voraussetzungen bereit, insbesondere Internetzugang, Endgeräte, Betriebssysteme, Browser und Netzwerkkonfiguration nach den Vorgaben des Herstellers.

(3)            Der Auftraggeber teilt itelis Änderungen seiner Nutzung, insbesondere Änderungen der Benutzerzahlen, Standorte, Mandanten oder eingesetzten Produkte, rechtzeitig mit, soweit diese für Lizenzierung oder Abrechnung erheblich sind.

(4)            Verzögerungen und Mehraufwände, die auf fehlender, verspäteter oder unzutreffender Mitwirkung beruhen, gehen nicht zu Lasten von itelis. Erforderlicher Mehraufwand wird nach Aufwand vergütet.

§ 6 Bereitstellung, Verfügbarkeit und Service-Level
(1)            Die Bereitstellung erfolgt nach Vertragsschluss und Freischaltung durch den Hersteller innerhalb eines angemessenen Zeitraums, im Übrigen nach der im Angebot oder Leistungsschein genannten Frist.

(2)            Soweit keine Service-Level-Vereinbarung getroffen ist, richten sich Verfügbarkeit, Wartungsfenster, Wiederherstellungszeiten und technische Leistungsparameter der bereitgestellten Software nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers. Eine bestimmte Verfügbarkeit der Gesamtlösung wird nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich in Textform zugesagt ist.

(3)            Eine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit wird nicht geschuldet. Wartungs-, Update- und Sicherheitsmaßnahmen des Herstellers sowie erforderliche Notmaßnahmen können zu vorübergehenden Einschränkungen führen.

(4)            Gewährt ein Hersteller für Verfügbarkeitsunterschreitungen Servicegutschriften oder vergleichbare Ausgleichsleistungen, macht itelis diese auf Verlangen des Auftraggebers nach Maßgabe der jeweiligen Herstellerbedingungen geltend und gibt sie an den Auftraggeber weiter. Weitergehende Ansprüche wegen Verfügbarkeitsunterschreitungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den Haftungsregelungen der AGB und dieser EGB SaaS.

(5)            Eigene Leistungen von itelis, insbesondere Support-, Koordinations- und Verwaltungsleistungen, werden innerhalb der vereinbarten Servicezeiten erbracht; im Übrigen gilt § 6 Abs. 4 AGB.

§ 7 Änderungen, Nachfolgeprodukte und Einstellung von Leistungen
(1)            Hersteller können Funktionen, Produktbezeichnungen, Benutzeroberflächen, Lizenzmodelle, Lizenzmetriken, technische Voraussetzungen und Bereitstellungsmodalitäten ändern, erweitern oder einstellen. Solche Änderungen liegen außerhalb des Einflussbereichs von itelis.

(2)            itelis informiert den Auftraggeber über ihr bekannt gewordene wesentliche Änderungen, die den vereinbarten Leistungsumfang betreffen, unverzüglich in Textform.

(3)            Wird eine vereinbarte Leistung durch den Hersteller eingestellt oder wesentlich zum Nachteil des Auftraggebers geändert, bietet itelis, soweit verfügbar, eine gleichwertige Alternative an. Ist eine gleichwertige Alternative nicht verfügbar oder für den Auftraggeber nicht zumutbar, kann jede Partei die betroffene Leistung mit einer Frist von einem Monat in Textform kündigen. Bereits im Voraus gezahlte Vergütungen für Zeiträume, in denen die betroffene Leistung aufgrund der Einstellung oder wesentlichen Änderung nicht mehr erbracht wird, werden zeitanteilig erstattet.

(4)            Erforderliche Anpassungs-, Umstellungs- oder Migrationsleistungen sind nicht Bestandteil der vereinbarten Leistungen und werden nach gesonderter Beauftragung gegen Vergütung nach Aufwand erbracht.

§ 8 Support und Unterstützungsleistungen
(1)            Art, Umfang, Servicezeiten, Kanäle und Reaktionszeiten der Support- und Unterstützungsleistungen ergeben sich aus Angebot, Leistungsschein, Leistungsbeschreibung oder SLA.

(2)            Soweit nichts anderes vereinbart ist, unterstützt itelis den Auftraggeber innerhalb der Servicezeiten nach § 6 Abs. 4 AGB bei organisatorischen und kaufmännischen Fragestellungen, bei der Lizenz- und Subskriptionsverwaltung sowie bei der Meldung, Nachverfolgung und Eskalation von Störungen gegenüber dem Hersteller.

(3)            Die technische Bearbeitung und Behebung von Störungen der Plattform erfolgt durch den jeweils verantwortlichen Hersteller, soweit die Ursache außerhalb des Verantwortungsbereichs von itelis liegt.

(4)            Bestimmte Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten, Rufbereitschaft, Support außerhalb der Servicezeiten sowie First-, Second- oder Third-Level-Support für Anwendungsfragen der Benutzer bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

(5)            Leistungen, die über den vereinbarten Supportumfang hinausgehen, insbesondere Administration, Fehlerbehebung in der Umgebung des Auftraggebers, Schulungen, Datenwiederherstellungen und projektbezogene Leistungen, werden nach gesonderter Beauftragung gegen Vergütung nach Aufwand erbracht.

§ 9 Nutzungsrechte und Subskriptionen
(1)            Die Software wird auf Subskriptionsbasis zur zeitlich begrenzten Nutzung für die Dauer des Vertrags überlassen. Ein Erwerb von Eigentum oder dauerhaften Nutzungsrechten ist damit nicht verbunden.

(2)            Art und Umfang der Nutzungsrechte, insbesondere die zulässige Anzahl von Benutzern, Endgeräten, Mandanten und Standorten sowie zulässige Nutzungszwecke, ergeben sich aus dem Angebot und ergänzend aus den Lizenz-, Nutzungs- und Produktbedingungen des Herstellers.

(3)            Eine Überlassung, Untervermietung, Weiterveräußerung oder sonstige Nutzungsüberlassung an Dritte, einschließlich verbundener Unternehmen, ist nur zulässig, soweit dies vereinbart ist und die Herstellerbedingungen dies gestatten.

(4)            Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarten Lizenzmetriken einzuhalten und die Nutzung so zu dokumentieren, dass er auf Verlangen des Herstellers oder von itelis Auskunft über den Umfang der Nutzung geben kann. Gesetzliche und herstellerseitige Prüfungsrechte bleiben unberührt.

(5)            Mit Ende des Vertrags oder der betroffenen Subskription endet das Nutzungsrecht. § 21 dieser EGB SaaS bleibt unberührt.

§ 10 Mengenanpassungen, Erweiterungen und Reduzierungen
(1)            Der vereinbarte Mengenumfang, insbesondere die Anzahl der Benutzer, Arbeitsplätze, Endgeräte, Mandanten, Module oder Speichereinheiten sowie eine etwaige Mindestabnahmemenge und ein etwaiger Mindestvertragswert, ergibt sich aus dem Angebot oder Leistungsschein. Dieser Mengenumfang bildet die Grundlage der Preiskalkulation, der Beschaffung bei den Herstellern und der von itelis vorgehaltenen Betreuungs- und Verwaltungskapazität.

(2)            Zusätzliche Benutzer, Lizenzen, Speicherressourcen, Module oder sonstige Leistungen können jederzeit hinzugebucht werden, soweit Herstellerbedingungen nicht entgegenstehen. Erweiterungen werden in Textform beauftragt, ab Bereitstellung nach den vereinbarten Preisen vergütet und werden Bestandteil des bestehenden Vertragsverhältnisses.

(3)            Erweiterungen laufen, soweit nichts anderes vereinbart ist und die Herstellerbedingungen dies zulassen, gleichlaufend mit der Vertragsperiode der zugehörigen Hauptleistung und werden für die verbleibende Restlaufzeit zeitanteilig abgerechnet. Löst eine Erweiterung nach den Bedingungen des Herstellers eine eigene Mindestlaufzeit aus, gilt diese; itelis weist auf ihr bekannte abweichende Mindestlaufzeiten im Angebot oder Leistungsschein hin.

(4)            Eine Reduzierung des Mengenumfangs während einer laufenden Mindest- oder Vertragsperiode ist ausgeschlossen, soweit die Herstellerbedingungen keine frühere Reduzierung zulassen und nichts anderes vereinbart ist. Bereits im Voraus abgerechnete Vergütungen für die laufende Periode werden nicht erstattet.

(5)            Eine Reduzierung des Mengenumfangs zum Ende einer Vertragsperiode wird nur wirksam, wenn der Auftraggeber sie in Textform mit derselben Frist anzeigt, die nach § 20 Abs. 2 für eine Kündigung der betroffenen Leistung zum jeweiligen Laufzeitende gilt. Die Anzeige benennt die betroffene Leistung und die künftig gewünschte Menge. Geht eine fristgerechte Anzeige nicht zu, verlängert sich der Vertrag nach § 20 Abs. 2 im bisherigen Mengenumfang. Sieht der Hersteller für die betroffene Subskription eine abweichende Frist vor, kann im Angebot oder Leistungsschein eine angemessen frühere Frist für die Anzeige des Auftraggebers vorgesehen werden, soweit dies zur rechtzeitigen administrativen Umsetzung gegenüber dem Hersteller erforderlich ist. itelis weist im Angebot oder Leistungsschein auf ihr bekannte abweichende Herstellerfristen hin.

(6)            Ist eine Mindestabnahmemenge oder ein Mindestvertragswert vereinbart, gilt diese Vereinbarung auch für Verlängerungsperioden. Eine Reduzierung unter die vereinbarte Mindestabnahmemenge ist während der Vertragsdauer ausgeschlossen; unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, die betroffene Leistung insgesamt nach § 20 zu kündigen.

(7)            Beruht der Preis je Einheit auf einer Mengenstaffel, einem Volumen- oder Rahmenpreis oder einer laufzeitabhängigen Kondition, so gilt ab Wirksamwerden einer Reduzierung der für die dann tatsächliche Menge im Angebot ausgewiesene Staffelpreis. Ist für die reduzierte Menge kein Staffelpreis ausgewiesen, gilt ab Wirksamwerden der Reduzierung der zum Verlängerungszeitpunkt für die tatsächliche Menge geltende Listen-, Standard- oder Einzelpreis von itelis.

(8)            Führt eine Reduzierung des Mengenumfangs dazu, dass eine Mengenstaffel, eine Mindestabnahme, eine sonstige Kalkulationsgrundlage oder eine mengenabhängige Betreuungs- oder Verwaltungspauschale nicht mehr erreicht wird, ist itelis berechtigt, die Vergütung der betroffenen Leistung mit Wirkung zum Beginn der Verlängerungsperiode auf Grundlage des dann geltenden Mengenumfangs und der hierfür maßgeblichen Preis- und Konditionsstruktur neu zu berechnen. Erfolgen innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden einer Mengenreduzierung erneute Erweiterungen derselben oder einer funktional oder lizenzrechtlich vergleichbaren Leistung desselben Herstellers, ist itelis berechtigt, die Preis- und Konditionsberechnung unter Berücksichtigung des tatsächlich wieder erreichten Mengenumfangs neu vorzunehmen. Hierdurch soll insbesondere verhindert werden, dass eine vorübergehende Mengenreduzierung zu Konditionsvorteilen führt, die bei dem tatsächlich genutzten Mengenumfang nicht vorgesehen sind. Herstellerseitige Mindestlaufzeiten, Mindestabnahmen, Preisstaffeln und Abrechnungsregeln bleiben unberührt. Führt eine Neuberechnung nach diesem Absatz zu einer höheren laufenden Vergütung als der Auftraggeber auf Grundlage der von ihm angezeigten reduzierten Menge und der ihm bekannten Preis- und Konditionsstruktur berechtigterweise erwarten durfte, informiert itelis den Auftraggeber unverzüglich in Textform über die neue Vergütung und deren Grundlage. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, die betroffene Leistung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung mit Wirkung zum Beginn der betreffenden Verlängerungsperiode in Textform zu kündigen.

(9)            Sieht der Hersteller aufgrund tatsächlicher Nutzung, Mehrverbrauchs oder Überschreitung vereinbarter Lizenzmetriken automatische Anpassungen oder Nachberechnungen vor, ist itelis berechtigt, diese nach den vereinbarten Preisen nachzuberechnen. itelis informiert den Auftraggeber über ihr bekannt gewordene Überschreitungen unverzüglich.

(10)         Überschreitet die tatsächliche Nutzung den vereinbarten Mengenumfang und ist eine Anpassung zur Herstellung der Lizenzkonformität nach den anwendbaren Herstellerbedingungen erforderlich, ist itelis nach vorheriger Ankündigung in Textform berechtigt, die hierfür erforderlichen Lizenzen, Benutzer, Module oder sonstigen Leistungen zu beschaffen und nach den vereinbarten Preisen abzurechnen. Vor einer Beschaffung erhält der Auftraggeber Gelegenheit, die Nutzung innerhalb von fünf Werktagen auf den vereinbarten Umfang zurückzuführen, soweit dies technisch, organisatorisch und nach den Herstellerbedingungen möglich und zumutbar ist.

(11)         Auf Verlangen erteilt itelis dem Auftraggeber Auskunft über die abgerechneten Mengen und die Grundlage der Berechnung. Änderungen der Vergütung aufgrund von Mengenanpassungen nach diesem Paragraphen gelten nicht als Preisanpassung im Sinne des § 12.

§ 11 Zulässige Nutzung und Einschränkung bei Missbrauch
(1)            Der Auftraggeber nutzt die bereitgestellten Leistungen ausschließlich im Einklang mit den geltenden Gesetzen, den vertraglichen Vereinbarungen und den anwendbaren Herstellerbedingungen. Zu beachten sind insbesondere Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften.

(2)            Unzulässig ist insbesondere die Nutzung der Leistungen zur Verbreitung von Schadsoftware, Spam oder Phishing, zur Umgehung von Sicherheits- oder Zugriffskontrollen, zu rechtswidrigen, betrügerischen oder sicherheitsgefährdenden Zwecken, zur Verletzung von Rechten Dritter, zur Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken sowie die Weitergabe von Zugangsdaten an unberechtigte Dritte.

(3)            Der Auftraggeber wirkt bei Anfragen von Herstellern, Abuse-Stellen oder Behörden, die die Nutzung der Leistungen betreffen, unverzüglich mit.

(4)            Bei einem konkreten, erheblichen Verdacht auf eine rechtswidrige Nutzung, eine schwerwiegende Verletzung von Lizenzbedingungen oder eine Gefährdung der Sicherheit, Verfügbarkeit oder Integrität von Leistungen oder Daten Dritter ist itelis berechtigt, die betroffene Nutzung vorübergehend einzuschränken. Die Einschränkung bleibt auf das erforderliche Maß und die betroffenen Leistungen begrenzt.

(5)            itelis informiert den Auftraggeber vor einer Einschränkung nach Absatz 4, soweit dies unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und Sicherheitslage möglich und zumutbar ist, andernfalls unverzüglich danach. Die Einschränkung wird aufgehoben, sobald ihr Grund entfallen ist.

§ 12 Vergütung, Abrechnung und Preisanpassung
(1)            Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot, dem Leistungsschein oder einer individuellen Vereinbarung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2)            Wiederkehrende Leistungen werden im Voraus für die vereinbarte Abrechnungsperiode abgerechnet. Nutzungsabhängige Leistungen und Mehrverbräuche werden nachträglich abgerechnet. Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Übrigen gilt § 5 AGB.

(3)            itelis ist berechtigt, die Vergütung einer betroffenen Leistung anzupassen, wenn und soweit sich die hierfür maßgeblichen Kosten nach Vertragsschluss nachhaltig verändern. Maßgeblich sind insbesondere Änderungen von Preisen, Lizenzmetriken, Lizenz- und Abrechnungsmodellen oder sonstigen Beschaffungsbedingungen des jeweiligen Herstellers oder Cloudanbieters sowie Änderungen von Kosten für Personal, Energie, Telekommunikation, Betrieb und Verwaltung, soweit diese Kosten der betroffenen Leistung zuzuordnen sind.

(4)            Die Anpassung erfolgt nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB und darf den Umfang der eingetretenen Kostenänderung nicht überschreiten. Kostensenkungen sind nach denselben Grundsätzen und in demselben Umfang zu berücksichtigen wie Kostensteigerungen. Gegenläufige Kostenentwicklungen innerhalb derselben Leistung dürfen miteinander verrechnet werden.

(5)            itelis teilt dem Auftraggeber die Preisanpassung mindestens 30 Kalendertage vor ihrem Inkrafttreten in Textform mit. Die Mitteilung enthält den Anpassungsgrund, die betroffene Leistung, den bisherigen und den künftig geltenden Preis sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Auf Verlangen des Auftraggebers legt itelis die zugrunde liegende Kostenentwicklung in geeigneter Weise nachvollziehbar dar, soweit dem keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen oder vertraglichen Vertraulichkeitspflichten gegenüber Dritten entgegenstehen.

(6)            Preisanpassungen wirken frühestens zum Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums und nicht rückwirkend. Sie erfolgen grundsätzlich nicht häufiger als einmal je Vertragsjahr. Davon abweichend darf itelis eine unmittelbar wirksame und von itelis nicht wirtschaftlich vermeidbare Preis-, Lizenz- oder Abrechnungsänderung eines Herstellers oder Cloudanbieters zeitnah weitergeben, soweit diese die betroffene Leistung unmittelbar betrifft.

(7)            Nicht als Preisanpassung im Sinne der Absätze 3 bis 6 gelten Änderungen der Vergütung aufgrund einer Erweiterung des Leistungsumfangs, aufgrund nutzungsabhängiger Mehrverbräuche oder aufgrund gesetzlicher Änderungen von Steuern und Abgaben.

(8)            Erhöht sich die laufende Vergütung einer betroffenen Leistung aufgrund von Preisanpassungen nach den Absätzen 3 bis 6 innerhalb von zwölf Monaten insgesamt um mehr als 15 Prozent, ist der Auftraggeber berechtigt, die betroffene Leistung innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preisanpassung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Bereits im Voraus gezahlte Vergütungen für Zeiträume nach Wirksamwerden der Kündigung werden zeitanteilig erstattet.

(9)            Ein Kündigungsrecht nach Absatz 8 besteht nicht, soweit sich die Vergütung ausschließlich aufgrund einer Erweiterung des Leistungsumfangs, einer Erhöhung des Mengenumfangs, zusätzlicher Benutzer, Lizenzen, Module, Speicherressourcen oder sonstiger Leistungen, aufgrund nutzungsabhängiger Mehrverbräuche oder aufgrund gesetzlicher Änderungen von Steuern, Abgaben oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Belastungen verändert. Mengenanpassungen nach § 10 gelten nicht als Preisanpassung im Sinne der Absätze 3 bis 8.

(10)         Ist für eine Leistung ausdrücklich ein Festpreis für einen bestimmten Zeitraum vereinbart, bleibt dieser für die vereinbarte Dauer unberührt, soweit im Angebot oder Leistungsschein nichts Abweichendes geregelt ist. Nach Ablauf der Festpreisbindung kann die Vergütung nach Maßgabe dieses Paragraphen angepasst werden.

§ 13 Zahlungsverzug, Aussetzung und Reaktivierung
(1)            Bei Zahlungsverzug gelten § 5 Abs. 8 AGB sowie die folgenden Regelungen.

(2)            itelis ist berechtigt, die von einem Zahlungsverzug betroffenen Software-as-a-Service-Leistungen oder Zugänge nach Maßgabe von § 5 Abs. 8 AGB vorübergehend einzuschränken oder auszusetzen. Soweit technisch möglich und soweit Herstellerbedingungen nicht entgegenstehen, wird der Auftraggeber für mindestens 30 Kalendertage ab Beginn der Aussetzung in die Lage versetzt, seine Daten lesend einzusehen oder unter Nutzung der verfügbaren Herstellerfunktionen zu exportieren.

(3)            Sperrungen, Deaktivierungen oder Einschränkungen, die ein Hersteller oder Cloudanbieter aufgrund seiner eigenen Bedingungen veranlasst, liegen außerhalb des Einflussbereichs von itelis, soweit sie nicht auf einer von itelis zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen. itelis informiert den Auftraggeber unverzüglich, sobald ihr eine solche Maßnahme bekannt wird.

(4)            Die Zahlungspflicht des Auftraggebers bleibt während einer berechtigten Aussetzung bestehen, soweit er den Zahlungsverzug zu vertreten hat und itelis für die betreffende Leistung weiterhin Kosten entstehen.

(5)            Nach vollständigem Ausgleich der fälligen Forderungen nimmt itelis die Leistungen im Rahmen der technischen und herstellerseitigen Möglichkeiten unverzüglich wieder auf. Erforderliche Reaktivierungsaufwände, Wiederherstellungsaufwände und Herstellergebühren werden nach den vereinbarten Vergütungssätzen, hilfsweise nach der bei Beauftragung zugänglich gemachten Preisliste, abgerechnet.

§ 14 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1)            Ergänzend zu § 17 AGB gilt für Software-as-a-Service-Leistungen Folgendes.

(2)            Der Auftraggeber ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die in den eingesetzten Lösungen verarbeiteten personenbezogenen Daten und entscheidet über Art, Umfang und Zwecke der Verarbeitung.

(3)            Soweit itelis personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Bestandteil dieses Vertrags sind eine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie eine Übersicht der eingesetzten Unterauftragsverarbeiter.

(4)            itelis stellt dem Auftraggeber auf Verlangen eine Übersicht der für die jeweilige Leistung eingesetzten Hersteller und Unterauftragsverarbeiter mit Funktion und Verarbeitungsort zur Verfügung, soweit ihr diese Informationen vorliegen.

(5)            Werden personenbezogene Daten in ein Drittland übermittelt, informiert itelis den Auftraggeber über die ihr bekannten Datenflüsse und die vom Hersteller genutzten Garantien, insbesondere Angemessenheitsbeschlüsse oder Standardvertragsklauseln. Die datenschutzrechtliche Bewertung und Entscheidung über den Einsatz der Lösung obliegt dem Auftraggeber; itelis unterstützt ihn hierbei im vereinbarten Umfang durch Bereitstellung verfügbarer Informationen und Unterlagen.

(6)            Eine Rechts- oder Datenschutzberatung ist nicht Bestandteil der Leistungen.

§ 15 Informationssicherheit, Datensicherung und Cyberrisiken
(1)            Ergänzend zu § 18 AGB gilt für Software-as-a-Service-Leistungen Folgendes.

(2)            Der Auftraggeber verantwortet die Sicherheit seiner Endgeräte, Netzzugänge, Zugangsdaten, Benutzerkonten, Berechtigungen und internen Sicherheitsmaßnahmen sowie die Konfiguration der ihm zur Verfügung gestellten Sicherheitsfunktionen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3)            Datensicherung, Wiederherstellungstests, Archivierung, Notfallplanung und die regelmäßige Überprüfung von Wiederanlaufverfahren verbleiben im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, soweit itelis diese Leistungen nicht ausdrücklich übernommen hat. Die Bereitstellung einer Backup-, Archivierungs- oder Sicherheitslösung allein begründet keine Übernahme der Durchführung, Überwachung oder Prüfung von Datensicherungen und Wiederherstellungen.

(4)            Ist eine Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, ergeben sich Umfang, Sicherungsintervalle, Aufbewahrungsdauer, Wiederherstellungsziele und die Verantwortung für Wiederherstellungstests aus dem Angebot einschließlich etwaiger Leistungsscheine und Leistungsbeschreibungen.

(5)            Technische Störungen, Fehlkonfigurationen, Sicherheitsvorfälle und Cyberangriffe können trotz angemessener Schutzmaßnahmen nicht vollständig ausgeschlossen werden. itelis schuldet keinen Erfolg im Sinne einer vollständigen Verhinderung, Erkennung oder Abwehr solcher Ereignisse. Dies gilt auch für Sicherheits-, Filter- und Erkennungslösungen, deren Wirksamkeit von der Bedrohungslage und der Konfiguration abhängt.

(6)            Die Erkennung, Analyse, Eindämmung, forensische Untersuchung und Wiederherstellung im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen sowie die Kommunikation mit Behörden, Versicherern, betroffenen Personen oder sonstigen Dritten sind nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich als Incident-Response-, Security-, SOC-, MDR- oder Managed-Service-Leistung vereinbart ist. Andernfalls erbringt itelis solche Leistungen nur nach gesonderter Beauftragung gegen Vergütung nach Aufwand.

(7)            Für Sofortmaßnahmen bei einer erheblichen und unmittelbaren Gefahr für Systeme, Daten, Netze oder die Verfügbarkeit wesentlicher IT-Dienste gilt § 18 Abs. 6 AGB ergänzend. Soweit eine Maßnahme nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang und der laufenden Vergütung umfasst ist, wird sie nach den vereinbarten Vergütungssätzen, hilfsweise nach der bei Beauftragung zugänglich gemachten Preisliste, abgerechnet.

§ 16 Keine Zusage regulatorischer Compliance
(1)            Die Bereitstellung von oder die Unterstützung bei Software-as-a-Service-Leistungen begründet keine Zusage, dass der Auftraggeber bestimmte gesetzliche, regulatorische, branchenspezifische oder zertifizierungsbezogene Anforderungen erfüllt. Dies gilt insbesondere für Anforderungen aus DSGVO, GoBD, NIS2, KRITIS-Regelungen, ISO 27001 und TISAX sowie für interne Compliance-Vorgaben des Auftraggebers.

(2)            Soweit nicht ausdrücklich in Textform vereinbart, schuldet itelis keine Rechts-, Steuer-, Datenschutz- oder Complianceberatung und keine Prüfung der Einhaltung solcher Anforderungen.

(3)            Eine Zusage nach Absatz 1 bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform, in der der zugesagte Standard und der Umfang der Zusage konkret bezeichnet sind.

(4)            Zertifizierungen, Testate oder Prüfberichte von Herstellern beziehen sich ausschließlich auf deren Leistungen und stellen keine Zusage von itelis dar.

§ 17 Vertraulichkeit und Zugriffe
(1)            Für die Vertraulichkeit gilt § 19 AGB. Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere Zugangsdaten, Konfigurationen, technische Dokumentationen, Preisgestaltungen und die Daten des Auftraggebers.

(2)            Soweit zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich, greift itelis auf Mandanten, Verwaltungsportale, Dienste oder Daten des Auftraggebers zu. Solche Zugriffe erfolgen ausschließlich im erforderlichen Umfang, zweckgebunden und im Rahmen der vereinbarten Berechtigungen und Sicherheitsanforderungen.

(3)            itelis trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der ihr überlassenen Zugänge und Informationen und dokumentiert administrative Zugriffe im technisch möglichen und vereinbarten Umfang.

§ 18 Gewährleistung, Haftung und Verjährung
(1)            Für Gewährleistung, Haftung und Verjährung gelten die §§ 12, 15 und 16 AGB. Die dort vereinbarten Haftungsbegrenzungen und Haftungshöchstbeträge gelten auch für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit Software-as-a-Service-Leistungen.

(2)            itelis haftet nicht für Störungen, Einschränkungen, Ausfälle, Änderungen oder Leistungsdefizite, die ausschließlich aus der technischen oder organisatorischen Leistungssphäre eines Herstellers, Cloudanbieters, Telekommunikationsanbieters oder sonstigen Drittanbieters stammen und von itelis nicht zu vertreten sind.

(3)            Die Haftung von itelis für eigene Pflichtverletzungen bleibt unberührt, insbesondere für fehlerhafte Beratung, fehlerhafte Konfiguration oder Administration, fehlerhafte oder verspätete Bestellungen und Lizenzierungen, unterlassene vertraglich geschuldete Koordination oder Information sowie schuldhafte Verzögerungen bei der Leistungserbringung. Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen, die itelis zur Erfüllung eigener Pflichten einsetzt, hat itelis nach § 278 BGB zu vertreten.

(4)            Soweit itelis die Durchführung, Überwachung oder Prüfung von Datensicherungen oder Wiederherstellungen nicht ausdrücklich übernommen hat, ist die Haftung bei Verlust oder Beschädigung von Daten außer in den Fällen unbeschränkter Haftung nach den AGB auf den Aufwand begrenzt, der bei einer ordnungsgemäßen, regelmäßigen und auf Wiederherstellbarkeit überprüften Datensicherung des Auftraggebers für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Soweit ein Schaden durch fehlende, unzureichende oder nicht überprüfte Datensicherungen des Auftraggebers mitverursacht wurde, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über das Mitverschulden.

(5)            itelis tritt dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die ihr gegen einen Hersteller zustehenden Ansprüche wegen einer Leistungsstörung ab, soweit dies rechtlich zulässig und itelis zumutbar ist, und unterstützt den Auftraggeber bei deren Geltendmachung, soweit hierdurch eigene Ansprüche oder berechtigte Interessen von itelis nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Der Auftraggeber trägt die hierdurch entstehenden Kosten.

(6)            Ansprüche aus der laufenden Überlassung der Software unterliegen den gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Ansprüche wegen Mängeln einmaliger Projekt-, Einführungs-, Migrations- oder Schulungsleistungen verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt bei Werkleistungen mit der Abnahme, bei Lieferleistungen mit der Ablieferung und bei Dienst- und Beratungsleistungen mit der Erbringung der jeweiligen Leistung.

(7)            Absatz 6 Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 15 Abs. 4 AGB, insbesondere nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, übernommenen Garantien, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Zwingende längere gesetzliche Fristen bleiben unberührt.

§ 19 Freistellung
(1)            Der Auftraggeber stellt itelis von Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit die Ansprüche auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden rechtswidrigen Nutzung der Leistungen, einer Verletzung anwendbarer Gesetze, einer Überschreitung von Nutzungs- oder Lizenzrechten oder auf vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten beruhen.

(2)            itelis informiert den Auftraggeber über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich, soweit dies rechtlich zulässig ist und die Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(3)            itelis bleibt berechtigt, die Rechtsverteidigung nach angemessener Abstimmung mit dem Auftraggeber selbst zu führen. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die Verpflichtungen von itelis begründen, bedürfen der vorherigen Zustimmung von itelis.

(4)            Die Freistellung besteht nicht, soweit itelis den Anlass des Anspruchs selbst zu vertreten hat.

§ 20 Laufzeit, Verlängerung und Kündigung
(1)            Die Erstlaufzeit der vereinbarten Leistungen ergibt sich aus dem Angebot einschließlich etwaiger Leistungsscheine beziehungsweise aus der herstellerseitig vorgegebenen Laufzeit der jeweiligen Subskription. Fehlt eine Angabe, beträgt die Erstlaufzeit zwölf Monate ab Bereitstellung.

(2)            Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert sich die betroffene Leistung jeweils um weitere zwölf Monate, sofern sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende in Textform gekündigt wird. Abweichende Laufzeiten, Verlängerungsperioden oder Kündigungsfristen eines Herstellers oder Cloudanbieters gelten nur für die konkret betroffene Drittleistung und nur, soweit sie im Angebot, Leistungsschein oder einer ausdrücklich einbezogenen Vertragsanlage unter Angabe der betroffenen Leistung benannt wurden.

(3)            Die Verlängerung erfolgt zu dem am Ende der jeweiligen Vertragsperiode bestehenden Leistungs- und Mengenumfang. Eine Reduzierung des Mengenumfangs zum Verlängerungszeitpunkt ist eine Teilkündigung und richtet sich nach § 10 Abs. 5 bis 8.

(4)            Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Hersteller die betreffende Leistung dauerhaft einstellt oder wesentliche Leistungsbestandteile nicht mehr bereitstellt, wenn eine Partei trotz angemessener Fristsetzung schwerwiegend gegen wesentliche Vertragspflichten oder Herstellerbedingungen verstößt oder wenn gesetzliche oder behördliche Vorgaben die Fortführung der Leistungen wesentlich beeinträchtigen.

(5)            Das Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 8 und § 12 Abs. 8 bleibt unberührt.

(6)            Kündigungen können auf einzelne Leistungen beschränkt werden, soweit diese technisch und lizenzrechtlich eigenständig sind.

§ 21 Beendigung, Datenexport und Löschung
(1)            Mit Wirksamwerden der Beendigung endet das Recht zur Nutzung der betroffenen Leistungen. Zugänge können deaktiviert werden.

(2)            Der Auftraggeber bleibt Inhaber seiner Daten und ist für deren rechtzeitige Sicherung und Übernahme vor Vertragsende verantwortlich.

(3)            Soweit technisch möglich, soweit die hierfür erforderlichen Zugänge bestehen und soweit keine abweichenden Herstellerbedingungen, gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder zwingenden technischen Gründe entgegenstehen, ermöglicht itelis dem Auftraggeber für bis zu 30 Kalendertage ab Wirksamwerden der Beendigung die Nutzung der verfügbaren Exportfunktionen oder unterstützt ihn im vereinbarten Umfang bei deren Nutzung. Der Export erfolgt grundsätzlich in den vom Hersteller vorgesehenen oder technisch verfügbaren Formaten. Sieht der Hersteller eine kürzere Frist für Export, Datenzugriff, Aufbewahrung oder Löschung vor, ist diese Frist maßgeblich; itelis informiert den Auftraggeber hierüber unverzüglich, sobald ihr die abweichende Frist bekannt wird.

(4)            Ist ein Exportzugang aufgrund technischer oder herstellerseitiger Beschränkungen nicht möglich, informiert itelis den Auftraggeber hierüber rechtzeitig und bietet, soweit technisch möglich, eine alternative Exportmöglichkeit gegen Vergütung nach Aufwand an.

(5)            Nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 ist itelis berechtigt, Zugänge zu deaktivieren und Daten und Konfigurationen zu löschen oder löschen zu lassen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder abweichenden Vereinbarungen bestehen. Herstellerseitige Aufbewahrungs- und Löschfristen gehen vor.

(6)            Daten in Sicherungskopien werden im Rahmen der regulären Löschzyklen gelöscht. Eine selektive Löschung einzelner Daten aus Sicherungskopien wird nur geschuldet, soweit dies technisch möglich, gesetzlich erforderlich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(7)            Datenexporte, Migrationen, Übergabe- und Dokumentationsleistungen sowie eine Verlängerung des Exportzeitraums, die über Absatz 3 hinausgehen, erbringt itelis nach gesonderter Beauftragung gegen Vergütung nach Aufwand. § 21 Abs. 4 AGB bleibt unberührt.

(8)            Exportiert der Auftraggeber seine Daten nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 und beauftragt er keine Übergangsleistung, trägt er das Risiko eines hierdurch eintretenden Datenverlusts.

(9)            Auf Verlangen des Auftraggebers bestätigt itelis die Löschung in Textform.

§ 22 Wechsel von Reseller, Provider oder Subscription
(1)            Verlangt der Auftraggeber die Übertragung von Subskriptionen oder Mandanten auf einen anderen Reseller, Provider oder auf sich selbst, unterstützt itelis ihn hierbei, soweit dies technisch und nach den Bedingungen des Herstellers möglich ist.

(2)            Der hierfür erforderliche Aufwand ist nicht Bestandteil der vereinbarten Leistung und wird nach Aufwand vergütet. Gebühren, Lizenzfolgen, Mindestlaufzeiten und Mindestabnahmen des Herstellers trägt der Auftraggeber.

(3)            Bestehende Zahlungsverpflichtungen und Laufzeiten bleiben von einer Übertragung unberührt, soweit sie nicht mit Wirkung für die Zukunft einvernehmlich aufgehoben werden.

(4)            Für die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis gilt § 22 AGB.

§ 23 Schlussbestimmungen
(1)            Änderungen und Ergänzungen dieser EGB SaaS bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen im Sinne von § 305b BGB bleiben unberührt.

(2)            Sollte eine Bestimmung dieser EGB SaaS unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(3)            Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von itelis, insbesondere § 23 AGB zu Rechtswahl, Gerichtsstand, Vertragssprache und Textform.

itelis solutions GmbH & Co. KG — Ergänzende Geschäftsbedingungen Software-as-a-Service, Fassung 1.1, Stand September 2026

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