EGB SaaS

Version 1.0 · Stand Juli 2026

Ergänzende Geschäftsbedingungen (EGB SaaS)
für Software-as-a-Service-Leistungen der itelis solutions GmbH & Co. KG (B2B)

Präambel
Diese Ergänzenden Geschäftsbedingungen für Software-as-a-Service-Leistungen („EGB SaaS“) gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der itelis solutions GmbH & Co. KG für sämtliche Verträge über die Bereitstellung von Softwarelösungen auf Subskriptionsbasis sowie hiermit zusammenhängende Unterstützungs- und Serviceleistungen.

Software-as-a-Service-Lösungen ermöglichen eine flexible und wirtschaftliche Nutzung moderner Softwareplattformen. Ziel der Zusammenarbeit ist eine langfristige und vertrauensvolle Partnerschaft. Die itelis solutions GmbH & Co. KG unterstützt ihre Auftraggeber bei der Bereitstellung, Einführung, Verwaltung und Nutzung der vereinbarten Leistungen und begleitet sie als zentraler Ansprechpartner im Rahmen des jeweils vereinbarten Leistungsumfangs.

Die eingesetzten Lösungen beruhen auf Plattformen und Diensten spezialisierter Hersteller, deren technische Weiterentwicklung, Verfügbarkeit und Sicherheitsmechanismen wesentlich zur Qualität der Leistungen beitragen. Moderne Software- und Sicherheitslösungen unterstützen einen sicheren und wirtschaftlichen IT-Betrieb. Gleichwohl können technische Störungen, Datenverluste oder Sicherheitsvorfälle trotz angemessener Maßnahmen nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und die gemeinsame Wahrnehmung der jeweiligen Verantwortungsbereiche bilden daher die Grundlage der Geschäftsbeziehung.

 1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1 Geltungsbereich
Diese Ergänzenden Geschäftsbedingungen für Software-as-a-Service-Leistungen („EGB SaaS“) gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der itelis solutions GmbH & Co. KG für sämtliche Verträge über die Bereitstellung von Softwarelösungen auf Subskriptionsbasis sowie für hiermit zusammenhängende Unterstützungs- und Serviceleistungen.

Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Ziel der Zusammenarbeit
Software-as-a-Service-Lösungen ermöglichen eine flexible und wirtschaftliche Nutzung moderner Softwareplattformen. Ziel der Zusammenarbeit ist eine langfristige und vertrauensvolle Unterstützung des Auftraggebers bei der Bereitstellung, Einführung und Nutzung der vereinbarten Leistungen.

Die vereinbarten Leistungen dienen der Unterstützung und Entlastung des Auftraggebers. Ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer oder sicherheitsbezogener Erfolg wird nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

1.3 Verhältnis zu weiteren Vertragsbestandteilen
Diese EGB SaaS ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der itelis solutions GmbH & Co. KG.

Soweit zusätzlich Managed Services, Cloudleistungen, besondere Service-Level oder sonstige ergänzende Leistungen vereinbart werden, gelten hierfür ergänzend die jeweiligen besonderen Vertragsbedingungen.

Bei Widersprüchen gehen individuelle Vereinbarungen und Service-Level-Vereinbarungen vor. Soweit diese keine Regelung enthalten, gelten die besonderen Bedingungen der jeweiligen Leistungsart, anschließend diese EGB SaaS und ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.4 Leistungsgrundlagen
Art, Umfang und Vergütung der Leistungen ergeben sich aus den jeweiligen Angeboten, Leistungsbeschreibungen, Leistungsscheinen oder individuellen Vereinbarungen.

Ergänzende Leistungen können jederzeit bedarfsgerecht vereinbart werden und unterstützen die langfristige und wirtschaftliche Nutzung der eingesetzten Softwarelösungen.

1.5 Zusammenarbeit mit Herstellern
Die vereinbarten Leistungen beruhen regelmäßig auf Produkten und Plattformen spezialisierter Hersteller. Deren technische Weiterentwicklung, Bereitstellung und Sicherheitsmechanismen tragen wesentlich zur Qualität und Verfügbarkeit der eingesetzten Lösungen bei.

Wir begleiten unsere Auftraggeber als zentraler kaufmännischer und organisatorischer Ansprechpartner und unterstützen sie im vereinbarten Umfang bei der Bereitstellung und Nutzung der vereinbarten Leistungen.

2. Leistungsbild und Rollenverteilung

2.1 Leistungsbild
Wir erbringen die vereinbarten Software-as-a-Service-Leistungen als zentraler Ansprechpartner für die Bereitstellung und Verwaltung der vereinbarten Softwarelösungen. Je nach Leistungsumfang unterstützen wir unsere Auftraggeber insbesondere bei der Einführung, Lizenzverwaltung, organisatorischen Betreuung sowie bei der Kommunikation und Koordination mit den jeweiligen Herstellern.

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus den jeweiligen Angeboten, Leistungsbeschreibungen, Service-Level-Vereinbarungen oder sonstigen individuellen Vereinbarungen.

2.2 Leistungsumfang
Die vereinbarten Leistungen können insbesondere die Bereitstellung von Nutzungsrechten, die Verwaltung von Subskriptionen, organisatorische Unterstützungsleistungen, Einführungsleistungen sowie sonstige vereinbarte Serviceleistungen umfassen.

Weitergehende Leistungen, insbesondere Managed Services, Betriebsleistungen, Sicherheitsleistungen, Monitoring, Schulungen, Migrationen oder individuelle Beratungsleistungen, können jederzeit ergänzend vereinbart werden und werden auf Grundlage der jeweils geltenden Vereinbarungen erbracht.

2.3 Rollenverteilung
Softwarelösungen auf Subskriptionsbasis beruhen auf einem Modell geteilter Verantwortlichkeiten zwischen Hersteller, Auftragnehmer und Auftraggeber.

Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, verantwortet der Auftraggeber die fachliche Nutzung der eingesetzten Lösungen, die Administration seiner Benutzer und Berechtigungen, die Einhaltung gesetzlicher und regulatorischer Anforderungen sowie den Betrieb seiner Anwendungen, Daten und Prozesse.

Wir unterstützen den Auftraggeber im Rahmen der vereinbarten Leistungen bei der Bereitstellung und Nutzung der eingesetzten Lösungen und begleiten ihn bei Bedarf bei der Kommunikation mit den jeweiligen Herstellern.

2.4 Unterstützender Charakter der Leistungen
Die vereinbarten Leistungen dienen der Unterstützung des Auftraggebers. Eine Übernahme von Betriebs-, Organisations- oder Betreiberverantwortung erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

Tatsächliche Leistungserbringung, wiederkehrende Tätigkeiten oder unterstützende Maßnahmen führen nicht zu einer stillschweigenden Erweiterung des Leistungsumfangs.

Empfehlungen, Hinweise und Unterstützungsleistungen dienen der Begleitung des Auftraggebers und unterstützen dessen organisatorische, technische und wirtschaftliche Entscheidungen.

Ergänzende Leistungen, Erweiterungen oder Anpassungen können jederzeit gesondert vereinbart werden. Wiederholte oder fortlaufende Unterstützungsleistungen begründen keinen Anspruch auf eine dauerhafte Erweiterung des Leistungsumfangs.

2.5 Kontinuierliche Weiterentwicklung
Softwareplattformen, Lizenzmodelle und technische Anforderungen entwickeln sich fortlaufend weiter. Die Parteien werden notwendige Anpassungen, Erweiterungen und Optimierungen partnerschaftlich abstimmen.

Ergänzende Leistungen können jederzeit bedarfsgerecht vereinbart werden und unterstützen die langfristige und wirtschaftliche Nutzung der eingesetzten Lösungen.

3. Bereitstellung und Herstellerleistungen

3.1 Bereitstellung der Leistungen
Die Bereitstellung der vereinbarten Softwarelösungen erfolgt auf Grundlage der jeweiligen Angebote, Leistungsbeschreibungen, Service-Level-Vereinbarungen oder sonstigen individuellen Vereinbarungen.

Je nach Art der Leistung werden hierfür die Plattformen und Dienste spezialisierter Hersteller genutzt. Die Bereitstellung der Software erfolgt grundsätzlich durch den jeweiligen Hersteller oder dessen beauftragte Dienstleister.

3.2 Herstellerleistungen und Plattformbetrieb
Entwicklung, Betrieb, Wartung, Weiterentwicklung und Sicherheitsmechanismen der eingesetzten Plattformen liegen regelmäßig im Verantwortungsbereich des jeweiligen Herstellers.

Die Qualität und Verfügbarkeit der eingesetzten Lösungen werden maßgeblich durch die jeweiligen Herstellerleistungen beeinflusst. Soweit erforderlich, unterstützen wir den Auftraggeber im vereinbarten Umfang bei der Kommunikation und Koordination mit den jeweiligen Herstellern.

3.3 Verfügbarkeit und Service-Level
Soweit keine abweichenden Service-Level-Vereinbarungen getroffen wurden, richten sich Verfügbarkeit, Wartungsfenster und technische Leistungsparameter der bereitgestellten Softwarelösungen nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers.

Unsere eigenen Leistungen, insbesondere Support-, Koordinations- und Unterstützungsleistungen, werden hiervon unabhängig im Rahmen der vereinbarten Servicezeiten erbracht.

Eine bestimmte Verfügbarkeit der Gesamtlösung wird nur geschuldet, soweit diese ausdrücklich in einer Service-Level-Vereinbarung zugesagt wurde. Soweit Hersteller Servicegutschriften oder vergleichbare Ausgleichsleistungen gewähren, werden diese nach Maßgabe der jeweiligen Bedingungen an den Auftraggeber weitergegeben oder berücksichtigt.

3.4 Änderungen und Weiterentwicklungen
Softwareplattformen, Lizenzmodelle und technische Anforderungen entwickeln sich kontinuierlich weiter. Hersteller können Funktionen erweitern, anpassen oder einstellen sowie Produktbezeichnungen, Benutzeroberflächen, Lizenzmodelle oder technische Voraussetzungen verändern.

Soweit uns wesentliche Änderungen bekannt werden, informieren wir den Auftraggeber hierüber innerhalb angemessener Frist und unterstützen ihn bei Bedarf im Rahmen gesondert vereinbarter Leistungen bei erforderlichen Anpassungen oder Migrationen.

3.5 Nachfolgeprodukte und technische Änderungen
Ersetzt ein Hersteller eine Lösung ganz oder teilweise durch eine technisch oder funktional vergleichbare Nachfolgelösung, werden die Parteien gemeinsam eine sachgerechte Lösung anstreben.

Erforderliche Anpassungen, Erweiterungen oder Migrationsleistungen können jederzeit gesondert vereinbart werden und unterstützen die langfristige und wirtschaftliche Nutzung der eingesetzten Lösungen.

3.6 Einsatz Dritter
Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen verbundene Unternehmen sowie geeignete Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

Die berechtigten Interessen des Auftraggebers werden hierbei angemessen berücksichtigt.

4. Zusammenarbeit und Mitwirkung

4.1 Zusammenarbeit
Eine erfolgreiche Nutzung von Software-as-a-Service-Lösungen setzt eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit voraus. Beide Parteien arbeiten partnerschaftlich zusammen und stimmen sich frühzeitig über Änderungen, Störungen oder besondere Anforderungen ab, um einen sicheren, wirtschaftlichen und reibungslosen Einsatz der vereinbarten Leistungen zu unterstützen.

Eine offene Kommunikation und die enge Abstimmung der Beteiligten tragen wesentlich zur Qualität und Weiterentwicklung der eingesetzten Lösungen bei.

4.2 Ansprechpartner und Mitwirkung
Der Auftraggeber benennt geeignete Ansprechpartner und stellt sicher, dass erforderliche Informationen, Zugänge, Freigaben und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Wir benennen im vereinbarten Umfang kaufmännische und technische Ansprechpartner für die Koordination der Leistungen.

Verzögerungen oder zusätzliche Aufwände, die auf fehlender oder verspäteter Mitwirkung beruhen, gehen nicht zu unseren Lasten. Soweit hierdurch zusätzliche Leistungen erforderlich werden, können diese gesondert vergütet werden.

4.3 Nutzung und Administration
Der Auftraggeber verantwortet die fachliche Nutzung der eingesetzten Lösungen sowie die Verwaltung seiner Benutzer, Berechtigungen und Inhalte, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Er trägt ferner die Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher, regulatorischer oder branchenspezifischer Anforderungen sowie für die Umsetzung angemessener organisatorischer und technischer Maßnahmen innerhalb seines Verantwortungsbereichs.

4.4 Datensicherung und Wiederherstellung
Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass seine Daten und Geschäftsprozesse angemessen geschützt werden. Hierzu gehören insbesondere geeignete Datensicherungen, die regelmäßige Überprüfung der Wiederherstellbarkeit sowie die Planung geeigneter Notfallmaßnahmen.

Die Nutzung von Backup-, Archivierungs- oder Sicherheitslösungen unterstützt die Verfügbarkeit und Wiederherstellbarkeit von Daten, ersetzt jedoch nicht die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der individuellen Sicherungs- und Wiederherstellungskonzepte.

Weitergehende Leistungen im Bereich Datensicherung, Wiederherstellung oder Business Continuity können jederzeit gesondert vereinbart werden.

4.5 Zusammenarbeit mit Herstellern
Soweit für die Leistungserbringung die Mitwirkung des jeweiligen Herstellers erforderlich ist, unterstützen wir den Auftraggeber im vereinbarten Umfang bei der Kommunikation, Koordination und Eskalation entsprechender Anliegen.

Die Parteien werden gemeinsam darauf hinwirken, Auswirkungen von Störungen oder Änderungen möglichst gering zu halten und erforderliche Maßnahmen frühzeitig abzustimmen.

4.6 Weiterführende Leistungen
Die Anforderungen an Softwareplattformen, Informationssicherheit und Compliance entwickeln sich kontinuierlich weiter. Ergänzende Leistungen, Schulungen, Migrationen, Managed Services oder individuelle Beratungsleistungen können jederzeit bedarfsgerecht vereinbart werden und unterstützen die langfristige und wirtschaftliche Nutzung der eingesetzten Lösungen.

5. Support und Unterstützungsleistungen

5.1 Leistungsumfang
Art und Umfang der Support- und Unterstützungsleistungen richten sich nach den jeweiligen Angeboten, Leistungsbeschreibungen, Service-Level-Vereinbarungen oder sonstigen individuellen Vereinbarungen.

Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, unterstützen wir den Auftraggeber insbesondere bei organisatorischen Fragestellungen, der Lizenzverwaltung sowie bei der Kommunikation und Koordination mit den jeweiligen Herstellern.

5.2 Herstellersupport
Viele Softwarelösungen verfügen über eigene Supportstrukturen und Serviceprozesse der jeweiligen Hersteller. Soweit erforderlich, unterstützen wir den Auftraggeber im vereinbarten Umfang bei der Meldung, Nachverfolgung und Eskalation entsprechender Anliegen.

Die technische Bearbeitung und Behebung von Störungen erfolgt grundsätzlich durch den jeweils verantwortlichen Hersteller, soweit die Ursache außerhalb unseres Einflussbereichs liegt.

5.3 Servicezeiten und Reaktionszeiten
Soweit keine besonderen Service-Level vereinbart wurden, erfolgen Unterstützungsleistungen innerhalb unserer üblichen Geschäftszeiten.

Individuelle Reaktionszeiten, Wiederherstellungszeiten oder besondere Verfügbarkeitszusagen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

5.4 Beratungs- und Unterstützungsleistungen
Unterstützungsleistungen, Einführungsleistungen, Schulungen und sonstige Beratungsleistungen dienen der Begleitung des Auftraggebers bei der Nutzung der eingesetzten Lösungen.

Empfehlungen, Hinweise und Handlungsvorschläge unterstützen organisatorische, technische und wirtschaftliche Entscheidungen des Auftraggebers. Ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer oder sicherheitsbezogener Erfolg wird hierdurch nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

5.5 Erweiterte Leistungen
Weitergehende Leistungen, insbesondere Managed Services, Monitoring, Sicherheitsleistungen, Migrationen, individuelle Anpassungen, Vor-Ort-Einsätze oder sonstige projektbezogene Leistungen, können jederzeit bedarfsgerecht vereinbart werden.

Diese Leistungen ergänzen die bestehenden SaaS-Leistungen entsprechend den jeweiligen Anforderungen des Auftraggebers und werden auf Grundlage der jeweils geltenden Vereinbarungen erbracht.

5.6 Kontinuierliche Zusammenarbeit
Wiederkehrende Unterstützungsleistungen, Empfehlungen oder freiwillige Zusatzleistungen dienen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit und begründen für sich genommen keine dauerhafte Erweiterung des vereinbarten Leistungsumfangs.

Änderungen oder Erweiterungen der vereinbarten Leistungen können jederzeit gemeinsam abgestimmt und gesondert vereinbart werden.

6. Nutzungsrechte und Lizenzanpassungen

6.1 Nutzungsrechte
Art und Umfang der Nutzungsrechte ergeben sich aus den jeweiligen Angeboten sowie ergänzend aus den Lizenz-, Nutzungs- und Produktbedingungen des jeweiligen Herstellers.

Die vereinbarten Leistungen werden grundsätzlich auf Subskriptionsbasis zur zeitlich begrenzten Nutzung überlassen. Ein Erwerb von Eigentumsrechten oder dauerhaften Nutzungsrechten ist hiermit nicht verbunden, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

6.2 Herstellerbedingungen
Die Nutzung der bereitgestellten Leistungen setzt die Einhaltung der jeweils geltenden Herstellerbedingungen voraus. Dies gilt insbesondere für Lizenzmetriken, Benutzerzahlen, Endgeräte, Speichergrößen oder sonstige nutzungsabhängige Parameter.

Soweit technische oder lizenzrechtliche Vorgaben der Hersteller Anwendung finden, gelten diese ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen.

6.3 Erweiterungen und zusätzliche Leistungen
Softwarelösungen ermöglichen eine flexible Anpassung an veränderte Anforderungen. Zusätzliche Benutzer, Lizenzen, Speicherressourcen oder sonstige Leistungen können jederzeit erweitert werden, soweit dem keine Herstellerbedingungen entgegenstehen.

Erweiterungen werden ab Bereitstellung oder entsprechend der jeweils vereinbarten Abrechnungsregelung vergütet und werden Bestandteil des bestehenden Vertragsverhältnisses, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

6.4 Verbrauchsabhängige Leistungen
Soweit Hersteller automatische Anpassungen oder Nachberechnungen aufgrund tatsächlicher Nutzung, Mehrverbräuchen oder Überschreitungen vereinbarter Lizenzmetriken vorsehen, können diese entsprechend den Herstellerbedingungen und den vereinbarten Preisen berücksichtigt und nachberechnet werden.

6.5 Anpassungen des Lizenzumfangs
Anpassungen des Lizenzumfangs sind grundsätzlich zum Ende der jeweiligen Vertragsperiode möglich, soweit keine abweichenden Herstellerbedingungen oder vertraglichen Vereinbarungen bestehen.

Bei Leistungen mit vereinbarten Mindestlaufzeiten bilden die gemeinsam vereinbarten Leistungsumfänge und Mindestabnahmemengen die Grundlage der wirtschaftlichen Kalkulation und der langfristigen Bereitstellung der Leistungen. Anpassungen und Reduzierungen einzelner Leistungsbestandteile erfolgen daher im Rahmen der vereinbarten Mindestlaufzeiten und werden grundsätzlich erst zum Ende der jeweiligen Mindestlaufzeit oder entsprechend den zugrunde liegenden Herstellerbedingungen wirksam, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Vertragsgestaltungen oder Anpassungen, die ausschließlich darauf abzielen, die wirtschaftliche Grundlage der vereinbarten Leistungen während der Mindestlaufzeit wesentlich zu verändern oder zu umgehen, entsprechen nicht dem Vertragszweck. Maßgeblich bleiben insoweit die bei Vertragsbeginn oder später vereinbarten Mindestabnahmemengen und Leistungsumfänge.

6.6 Weiterentwicklung und Flexibilität
Lizenzmodelle und Nutzungsanforderungen entwickeln sich fortlaufend weiter. Die Parteien werden erforderliche Anpassungen gemeinsam abstimmen und auf eine wirtschaftliche und bedarfsgerechte Nutzung der eingesetzten Lösungen hinwirken.

Erweiterungen, Optimierungen oder ergänzende Leistungen können jederzeit vereinbart werden und unterstützen die langfristige Nutzung der vereinbarten Softwarelösungen.

7. Datenschutz und Informationssicherheit

7.1 Datenschutz
Jede Partei ist für die Einhaltung der für sie geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Der Auftraggeber bleibt Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung für die innerhalb der eingesetzten Lösungen verarbeiteten Daten und entscheidet über Art, Umfang und Zwecke der jeweiligen Datenverarbeitungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Soweit wir personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeiten, schließen die Parteien die hierfür erforderlichen Vereinbarungen gemäß Art. 28 DSGVO, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

7.2 Datenverarbeitung durch Hersteller
Je nach eingesetzter Plattform können Daten durch Hersteller, Cloudanbieter oder deren Unterauftragnehmer verarbeitet werden. Für die jeweiligen Leistungen gelten ergänzend die Datenschutz- und Vertragsbedingungen der eingesetzten Hersteller.

Wir unterstützen den Auftraggeber im vereinbarten Umfang bei der Bereitstellung verfügbarer Informationen und Unterlagen der jeweiligen Hersteller.

7.3 Informationssicherheit
Moderne Softwareplattformen verfügen regelmäßig über umfangreiche technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen. Die Nutzung solcher Lösungen trägt zur Stabilität und Sicherheit der eingesetzten Systeme bei.

Die Verwaltung von Benutzerkonten, Berechtigungen, Zugriffsrechten sowie die Umsetzung ergänzender organisatorischer und technischer Maßnahmen innerhalb der eigenen Umgebung verbleiben beim Auftraggeber, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

7.4 Datensicherung und Wiederherstellung
Datensicherungs- und Archivierungslösungen unterstützen die Verfügbarkeit und Wiederherstellbarkeit von Daten. Die regelmäßige Überprüfung von Wiederherstellungsverfahren, Aufbewahrungsanforderungen und Notfallkonzepten trägt wesentlich zur Betriebssicherheit der eingesetzten Systeme bei.

Ergänzende Leistungen im Bereich Datensicherung, Wiederherstellung oder Business Continuity können jederzeit gesondert vereinbart werden.

7.5 Cyberrisiken und Sicherheitsereignisse
Die eingesetzten Lösungen unterstützen den sicheren und wirtschaftlichen Betrieb moderner IT-Umgebungen. Trotz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen können Sicherheitsvorfälle, Cyberangriffe, Fehlfunktionen oder Datenverluste jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Ein bestimmter Sicherheits-, Verfügbarkeits- oder Wiederherstellungserfolg wird nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Die Parteien werden bei Sicherheitsereignissen vertrauensvoll zusammenarbeiten und erforderliche Maßnahmen im Rahmen der vereinbarten Leistungen abstimmen.

7.6 Kontinuierliche Weiterentwicklung
Informationssicherheit, Datenschutzanforderungen und regulatorische Rahmenbedingungen entwickeln sich kontinuierlich weiter. Ergänzende Sicherheitsleistungen, Managed Services, Dokumentationen oder Beratungsleistungen können jederzeit bedarfsgerecht vereinbart werden und unterstützen die langfristige und sichere Nutzung der eingesetzten Lösungen.

8. Laufzeit und Vertragsende

8.1 Vertragslaufzeit
Laufzeit, Leistungsumfang und Vergütung ergeben sich aus den jeweiligen Angeboten, Leistungsbeschreibungen oder individuellen Vereinbarungen.

Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, beträgt die Erstlaufzeit der vereinbarten Leistungen zwölf, sechsunddreißig oder sechzig Monate. Nach Ablauf der jeweiligen Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um weitere zwölf Monate, sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende in Textform gekündigt wird.

8.2 Ordentliche und außerordentliche Kündigung
Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Maßgabe der vereinbarten Laufzeiten sowie das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn eine Partei trotz angemessener Fristsetzung schwerwiegend gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, Herstellerbedingungen erheblich verletzt werden oder die Fortführung der Leistungen aufgrund gesetzlicher oder technischer Rahmenbedingungen wesentlich beeinträchtigt wird.

8.3 Folgen der Vertragsbeendigung
Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses endet das Recht des Auftraggebers zur Nutzung der vereinbarten Leistungen. Die Bereitstellung der Leistungen kann zum jeweiligen Vertragsende eingestellt und zugehörige Zugänge deaktiviert werden.

Die Parteien werden darauf hinwirken, einen geordneten Übergang sicherzustellen und erforderliche Maßnahmen rechtzeitig abzustimmen.

8.4 Datenexport und Migration
Der Auftraggeber bleibt Eigentümer seiner Daten. Er ist verantwortlich dafür, Datenexporte und Migrationen rechtzeitig vor Vertragsende zu planen und durchzuführen.

Soweit technisch möglich und vereinbart, unterstützen wir den Auftraggeber gegen gesonderte Vergütung beim Export der Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format. Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Dateiformat oder auf eine bestimmte Form der Weiterverarbeitbarkeit.

Der Zugriff auf die Daten kann nach Vertragsende für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen ermöglicht werden, sofern keine abweichenden Herstellerbedingungen gelten. Danach können Daten entsprechend den jeweiligen Löschkonzepten dauerhaft gelöscht werden.

Etwaige Einschränkungen hinsichtlich Format, Vollständigkeit oder Verfügbarkeit ergeben sich insbesondere aus den technischen und vertraglichen Vorgaben des jeweiligen Herstellers.

8.5 Übergangsleistungen
Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit Vertragsbeendigungen, Datenübernahmen oder Migrationen können jederzeit gesondert vereinbart werden und dienen der möglichst reibungslosen Fortführung der Geschäftsprozesse des Auftraggebers.

8.6 Kontinuierliche Zusammenarbeit
Auch bei Veränderungen der eingesetzten Lösungen oder bei einem geplanten Plattformwechsel werden die Parteien auf eine geordnete und wirtschaftliche Gestaltung des Übergangs hinwirken.

Erforderliche Unterstützungs-, Dokumentations- oder Migrationsleistungen können bedarfsgerecht vereinbart werden.

9. Vergütung und Preisanpassungen

9.1 Vergütung
Die Vergütung der vereinbarten Leistungen richtet sich nach den jeweiligen Angeboten, Leistungsbeschreibungen oder individuellen Vereinbarungen.

Je nach Art der Leistungen können die Abrechnung und Vergütung monatlich, jährlich, laufzeitbezogen oder nutzungsabhängig erfolgen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

9.2 Abrechnung und Fälligkeit
Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, werden wiederkehrende Leistungen im Voraus abgerechnet. Nutzungsabhängige Leistungen oder Mehrverbräuche können nachträglich auf Grundlage der jeweils vereinbarten Lizenzmetriken oder Herstellerabrechnungen berechnet werden.

Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

9.3 Nutzungsabhängige Leistungen
Soweit Leistungen nach tatsächlicher Nutzung oder auf Grundlage bestimmter Lizenzmetriken abgerechnet werden, erfolgt die Berechnung entsprechend den jeweils geltenden Herstellerbedingungen und den zugrunde liegenden Abrechnungsmodellen.

Zusätzliche Benutzer, Lizenzen, Speicherressourcen oder sonstige Mehrverbräuche werden entsprechend der jeweils geltenden Preise berücksichtigt.

9.4 Preisanpassungen
Softwarelösungen, Lizenzmodelle und wirtschaftliche Rahmenbedingungen entwickeln sich fortlaufend weiter. Änderungen von Herstellerpreisen, Lizenzmetriken, Abrechnungsmodellen oder sonstigen Beschaffungs- und Betriebskosten können Anpassungen der vereinbarten Vergütung erforderlich machen.

Wir sind berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen, wenn sich wesentliche Kostenfaktoren nachhaltig verändern. Hierzu zählen insbesondere Änderungen von Herstellerpreisen, Lizenzmodellen, Beschaffungs- oder Betriebskosten.

Preisanpassungen erfolgen nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB und unter angemessener Berücksichtigung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen. Preisanpassungen werden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten angekündigt und erfolgen in der Regel nicht häufiger als einmal pro Vertragsjahr.

Erhöht sich die Vergütung innerhalb von zwölf Monaten um mehr als 15 %, ist der Auftraggeber berechtigt, den betroffenen Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung außerordentlich zu kündigen.

Nicht hiervon erfasst sind Erweiterungen des Leistungsumfangs, nutzungsabhängige Mehrverbräuche oder Änderungen aufgrund zusätzlicher Leistungen.

9.5 Zahlungsverzug
Eine fristgerechte Zahlung bildet die Grundlage für die kontinuierliche Bereitstellung der vereinbarten Leistungen. Bei Zahlungsverzug gelten ergänzend die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Nach vorheriger Mahnung und angemessener Fristsetzung sind wir berechtigt, einzelne Leistungen oder Zugänge unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien vorübergehend einzuschränken oder auszusetzen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder Herstellerbedingungen entgegenstehen.

Nach vollständigem Ausgleich der offenen Forderungen werden die Leistungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten wieder aufgenommen. Erforderliche Wiederherstellungs- oder Reaktivierungsaufwände können gesondert vergütet werden.

9.6 Kontinuierliche Weiterentwicklung
Die Parteien werden wirtschaftliche, technische und organisatorische Veränderungen frühzeitig berücksichtigen und erforderliche Anpassungen partnerschaftlich abstimmen.

Ergänzende Leistungen oder Anpassungen des Leistungsumfangs können jederzeit bedarfsgerecht vereinbart werden und unterstützen die langfristige und wirtschaftliche Nutzung der eingesetzten Lösungen.

10. Vertraulichkeit, Haftung und Schlussbestimmungen

10.1 Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie nicht allgemein zugänglichen technischen, organisatorischen oder kaufmännischen Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu verwenden.

Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Pflichtverletzung bekannt werden oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnungen offengelegt werden müssen.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von fünf Jahren fort.

10.2 Haftung und Gewährleistung
Für Haftung und Gewährleistung gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nachfolgend keine spezielleren Regelungen getroffen sind.

Wir haften nicht für Leistungsstörungen, Verfügbarkeitsunterbrechungen, Datenverluste oder sonstige Beeinträchtigungen, soweit diese auf Leistungen, Systeme oder Vorgaben der jeweiligen Hersteller oder sonstiger Dritter zurückzuführen sind und außerhalb unseres unmittelbaren Einflussbereichs liegen.

Eine Haftung für den Verlust von Daten besteht nur, soweit der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus in zumutbaren Abständen erstellten Sicherungskopien mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

Wir schulden keine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit der bereitgestellten Leistungen, sofern eine solche nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Soweit Mängel oder Störungen auf Leistungen oder Systeme der jeweiligen Hersteller zurückzuführen sind, unterstützen wir den Auftraggeber im vereinbarten Umfang bei der Kommunikation, Koordination und Eskalation entsprechender Anliegen.

Für Beratungs-, Unterstützungs- und sonstige dienstleistungsähnliche Leistungen wird kein bestimmter wirtschaftlicher, technischer oder sicherheitsbezogener Erfolg geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Soweit wir für leichte Fahrlässigkeit haften, ist die Haftung auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beschränkt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

In diesen Fällen ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Eine weitergehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. In diesen Fällen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.3 Zulässige Nutzung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die bereitgestellten Leistungen ausschließlich im Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen, den vertraglichen Vereinbarungen sowie den anwendbaren Herstellerbedingungen zu nutzen.

Insbesondere sind gesetzliche Vorgaben, Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften sowie die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Hersteller zu beachten.

10.4 Freistellung
Der Auftraggeber stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden rechtswidrigen Nutzung der Leistungen, der Verletzung gesetzlicher Vorschriften, einer Überschreitung von Lizenzrechten oder den vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten beruhen.

Dies umfasst auch angemessene Aufwendungen zur Rechtsverteidigung. Wir werden den Auftraggeber über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich informieren und ihm Gelegenheit geben, an der Rechtsverteidigung mitzuwirken.

10.5 Rechtsnachfolge und Einsatz Dritter
Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen verbundene Unternehmen sowie geeignete Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis können im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen, Verschmelzungen, Ausgliederungen oder Rechtsnachfolgen auf verbundene Unternehmen oder Rechtsnachfolger übertragen werden. Die berechtigten Interessen des Auftraggebers werden hierbei angemessen berücksichtigt.

10.6 Ergänzende Vertragsbestandteile
Soweit in diesen EGB SaaS keine spezielleren Regelungen getroffen werden, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der itelis solutions GmbH & Co. KG.

Soweit neben Software-as-a-Service-Leistungen weitere Leistungen, insbesondere Managed Services oder Cloudservices, erbracht werden, gelten ergänzend die hierfür vorgesehenen besonderen Geschäftsbedingungen. Im Kollisionsfall gehen die spezielleren Regelungen der jeweiligen Leistungsart vor.

10.7 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der itelis solutions GmbH & Co. KG.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser EGB SaaS ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.

Cookie Einstellungen
Cookie Einstellungen

Cookie Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit zu verbessern. Wählen Sie aus, welche Cookie-Kategorien Sie uns erlauben zu verwenden. Sie können mehr über unsere Cookie-Richtlinien lesen, indem Sie unten auf Cookie-Richtlinie klicken.

Diese Cookies ermöglichen unbedingt notwendige Cookies für Sicherheit, Sprachunterstützung und Identitätsüberprüfung. Diese Cookies können nicht deaktiviert werden.

Diese Cookies sammeln Daten, um sich an die Benutzereinstellungen zu erinnern und das Benutzererlebnis zu verbessern. Die Deaktivierung kann dazu führen, dass einige Teile der Website nicht richtig funktionieren.

Diese Cookies helfen uns zu verstehen, wie Besucher mit unserer Website interagieren, sowie den Traffic zu messen & analysieren und allgemein unseren Service zu verbessern.

Diese Cookies helfen uns, Marketinginhalte und maßgeschneiderte Werbung besser zu platzieren.